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Matthias Büger
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Frage von Tilman K. •

Frage an Matthias Büger von Tilman K. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

In Ihrer Stellungnahme v. 04.7. an Herrn S. zum Hessischen Forstgesetz schreiben Sie:

"Selbstverständlich soll es Wanderern, Spaziergängern oder Radfahrern auch weiterhin möglich sein, Wanderwege zu nutzen, die für ein normales Fahrzeug beispielsweise zu klein sind. Die Duldung der Benutzung solcher Wege wird nicht durch das Gesetz eingeschränkt."

Im Gesetz steht es aber schlichtweg anders und das ist maßgablich.

Sie nehmen auch Bezug auf das Naturschutzrecht, nach Maßgabe dessen ebenso wie beim Begehen, Radfahren oder Reitern auf offener Flur die angelegten Wege zu berücksichtigen seien.

Vor diesem hintergrund frage ich Sie

1 Wie können Sie Ihre Aussage "Die Duldung der Benutzung solcher Wege wird nicht durch das Gesetz eingeschränkt" aufrechterhalten, wenn das Gesetz für Abweichungen

a eindeutig keine Duldung, sodern ausdrücklich eine Genehmigung des Waldeigentümers vorsieht (eigentumsrechtlicher Aspekt)

b wie o.g. die Festsetzung von maximal 100.000 EUR Bußgeld (öfftl. rechtlicher Aspekt)

vorsieht?

2 Wie komen Sie darauf, daß Radfahren auf offener Flur die angelegten Wege zu berücksichtigen hätten, wo das Naturschutzrecht in Hessen im gegensatz zum Reiten das Radfahren gar nicht als im Sinne des Betretungsrechts (§27 HAGBNatSchG) zulässige Erholungsform kennt?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Kluge,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage. Inhaltlich dreht sich jedoch die Diskussion im Kreis. Ich darf deshalb noch einmal festhalten:
1. Die neue Regelung zielt nur darauf, das Laufen oder Fahren abseits von befestigten Wegen als bereits bestehendes Verbot im Gesetz klarer herauszustellen. Verboten ist dies bereits jetzt - und das ist aus Gründen des Naturschutzes richtig.
2. Die Erläuterungen über die Befahrbarkeit mit zweispurigen Fahrzeugen stellt in diesem Sinne eine Konkretisierung, welche Wege gemeint sind, und sind keine Verschärfung.
3. Befahrbare oder betretbare Wege im Wald sind - gerade auch wenn sie nicht die Spurbreite eines Fahrzeugs aufweisen, als solche betretbaren oder befahrbaren Wege gekennzeichnet (Wanderwege, Mountainbike-Strecken).
4. Wir werden - auch aufgrund der zahlreichen Anfragen - die Formulierung in § 15 im Hinblick auf die zweispurigen Fahrzeuge im parlamentarischen Verfahren noch einmal überprüfen und nehmen Ihre Kritik insofern auf.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Büger

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