Frage an Matthias Büger von Ingo Z. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Büger,
Ihre Antwort auf die Frage von H. S. liest sich so, als ob Sie den Inhalt des Gesetzesentwurfs nicht kennen bzw. nicht verstanden haben. Ansonsten hätten Sie die Antwort auf die gleichlautende Frage an H. P. nicht kopieren müssen (übrigens fehlt die Quellenangabe). In §15 wird ausdrücklich das Betretungsrecht ganz massiv gegenüber dem jetzigen Zustand eingeschränkt, dies betrifft alle Erholungssuchenden. Begründet wird dies mit dem Fehlverhalten einzelner, die sich an die aktuelle gesetzliche Lage nicht halten. Ist dies mit der Verfassung des Landes Hessens oder mit einer Liberalen Grundauffassung überhaupt vereinbar? Inwieweit begründen die Verstöße einzelner gegen die aktuelle Gesetzeslage überhaupt die Notwendigkeit nach einer Gesetzesverschärfung für alle?
Haben Sie sich überlegt, welche Konsequenzen eine derart weitreichende Einschränkung des Betretungsrechts (die von Ihnen angedeutete Duldung bedeutet ja, dass es keinerlei rechtlichen Anspruch gibt) für die Tourismusregionen in Hessen haben werden? Können Sie sich vorstellen, welche Auswirkungen dies auf die Sportregion Hessen haben wird - wenn jeglicher Lauftreff sich bei jedem Lauf vorher vergewissern muss, dass er das Waldgebiet überhaupt betreten darf?
Woran soll man erkennen, ob ein Weg ganzjährig für nicht-geländegängige, zweispurige Fahrzeuge befahrbar ist? Werden diese Wege dann den ganzen Winter über geräumt und gestreut?
Basierend auf wessen Einschätzung wird die Frage entschieden, ob ein Waldgebiet beeinträchtigt wird?
Mit der Bitte um eine ausführliche Antwort auf die obigen Fragen sowie auf die Frage, ob das Fehlverhalten zahlreicher Kfz-Führer nicht ein totales Verbot des Kfz-Verkehrs erforderlich macht
Ingo Zoller
Sehr geehrter Herr Zoller,
bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir die mit dem Gesetzentwurf verbundene Begründung nicht immer neu formulieren. In der Sache versuchen wir natürlich mit unseren Schreiben Ihr Anliegen aufzugreifen und zu beantworten. Wie ich Ihnen hierbei auch mitgeteilt hatte, werden wir die Formulierung in § 15 im Hinblick auf die zweispurigen Fahrzeuge noch einmal überprüfen und nehmen Ihre Kritik insofern gerne auf. Ungeachtet dessen ist das Radfahren oder Laufen auf unbefestigten Wegen im Wald bereits nach geltendem Recht aus den vorgenannten Gründen nicht erlaubt. Die Erläuterungen über die Befahrbarkeit mit zweispurigen Fahrzeugen stellt in diesem Sinne eine Konkretisierung, welche Wege gemeint sind, dar - und keine Verschärfung. Gerade weil der Wald allen zur Erholung dienen soll und Lebensraum darstellt, aber z.T. auch privaten Eigentumsrechten unterliegt, gilt es in der Abwägung der unterschiedlichen Interessen und Anforderungen einen Ausgleich zu finden. Befahrbare oder betretbare Wege im Wald sind - gerade auch wenn sie nicht die Spurbreite eines Fahrzeugs aufweisen, als solche betretbaren oder befahrbaren Wege gekennzeichnet (Wanderwege, Mountainbike-Strecken). Die Regelung zielt nur darauf, das Laufen oder Fahren abseits von befestigten Wegen als bereits bestehendes Verbot im Gesetz klarer herauszustellen. Die Einschätzung, wann eine Beeinträchtigung des Waldes vorliegt, trifft letztlich die untere Forst- und Naturschutzbehörde, d.h. Ihr nächst zuständiges Forstamt. Die betretbaren oder befahrbaren Wege werden auch zukünftig i.d.R. nicht geräumt oder bestreut werden. Alle anderen Waldwege werden aber auch nach heutiger Gesetzeslage i.d.R. nicht geräumt, weshalb ich der Argumentation nicht ganz folgen kann.
Wir möchten keine Verschärfung der Gesetzeslage und werden im weiteren parlamentarischen Verfahren die Formulierungen überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Büger