
(...) Jede Übermittlung von (auch "sensiblen") Daten bedarf eines Sachgrundes bzw. einer sachlichen Rechtfertigung. Die entsprechende Regelung findet sich regelmäßig in den verschiedenen Übermittlungsvorschriften der Fachgesetze. Meist jedoch findet sich dort nur der grob umschriebene Umstand, dass die Übermittlung der Aufgabenerfüllung durch die Daten empfangenden Behörde (bspw. Waffenbehörde, Fahrerlaubnisbehörde, etc.) dient und nur dazu dürfen die Daten dann auch verwendet werden. (...)