Frage an Martina Renner von Bernd R. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrte Frau Reimann,
Sie gelten als Spezialistin für Geheimdienste. Da man zudem auf dieser Plattform nur einmal nachfragen darf, wende ich mich an Sie, nachdem Ihr Genosse, Rechtsanwalt Dr. iur. Gysi, hier am 23. Januar an zwei meiner Fragen vom 17. Januar (1) vorbei antwortete, welche die gegenwärtige Sorgerechtspraxis und den diesbezüglichen politischen Willen von DIE LINKE betreffen:
1. Welchen Sachzweck hat das Ausreichen sensibler Daten, deren Richtigkeit vor einer Gerichtsverhandlung kaum ermittelt worden sein kann?
2. Wo ist da nun der Wesens-Unterschied zu "Stasi"- Praktiken?
Können Sie auf diese Fragen noch eingehen und dabei auch mitteilen, was
1. der Satz bedeutet, "Geheimdienstmethoden sind noch etwas anderes."?
2. wo Ihres Wissens verbindlich und GGkonform aufgeklärt wird über den -jedenfalls von Ihrem Genossen behaupteten- Unterschied ist zwischen angeblichen "unbedingten und VOLLSTÄNDIGEN Schweigepflicht eines Rechtsanwalts" einerseits und der Schweigepflicht eines Amtsträgers andererseits.
Mich interessiert das auch hinsichtlich des -warum auch immer weiterhin umstrittenen- Umganges der gesetzlich Schweigepflichtigen mit Geheimnissen Dritter (richtige und unrichtige Daten) , welche den Berufstätigen in Ausübung ihres Dienstes anvertraut oder sonst bekannt werden ("zufliegen" bzw. zugetragen werden).
Ist Ihnen von der LINKEN in dem Zusammenhang an der Auflösung der sogenannten Drittgeheimniskontroverse gelegen oder aus welchem Grunde nicht?
Ich bitte höflichst um vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung.
Mit freundlichen Grüßen
B. R.
Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.
1) https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/dr-gregor-gysi/question/2018-01-17/296284
Sehr geehrter Herr Rieder,
vielen Dank für Ihre Frage.
Jede Übermittlung von (auch "sensiblen") Daten bedarf eines Sachgrundes bzw. einer sachlichen Rechtfertigung. Die entsprechende Regelung findet sich regelmäßig in den verschiedenen Übermittlungsvorschriften der Fachgesetze. Meist jedoch findet sich dort nur der grob umschriebene Umstand, dass die Übermittlung der Aufgabenerfüllung durch die Daten empfangenden Behörde (bspw. Waffenbehörde, Fahrerlaubnisbehörde, etc.) dient und nur dazu dürfen die Daten dann auch verwendet werden.
Ob diese Daten "gerichtsverwertbar" sind, ist eine ganz andere Frage. Die Richtigkeit der bspw. auf der Grundlage bestimmter Daten behaupteten Umstände muss natürlich durch das zuständige Gericht geprüft werden. Dazu stehen dem Gericht allerdings auch Beweiserleichterungen zur Verfügung, wie bspw. die Richtigkeit bestimmter Urkunden (notarielle Verträge, Grundbücher, etc.)
Ihre Frage nach dem Wesens-Unterschied zu "Stasi"- Praktiken lässt sich so kaum zu der von Ihnen gewünschten Zufriedenheit beantworten. Kennzeichnend ist sicherlich, dass die Datenübermittlung insgesamt also die beteiligten Behörden und Zweck der Übermittlung nachprüfbar ist, ebenso wie die Inhalte selbst. "Gesperrte", also im Kern tatsächlich geheimdienstliche Informationen können - wenn überhaupt - nur sehr eingeschränkt Berücksichtigung erfahren. Und zwar immer nur soweit, dass darin verwertbare Informationen Grundlage für weiteres Tätigwerden ist.
Der Satz „Geheimdienstmethoden sind noch etwas anderes."? Steht für die Umschreibung, dass geheimdienstliche Methoden etwas anderes als etwas hier nicht mitgeteiltes sind.
Zu Ihrer Frage nach der Schweigepflicht: Die anwaltliche Schweigepflicht ergibt sich aus § 43a Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ergänzt durch § 2 der Berufsordnung der Rechtsanwälte. Diese grundsätzliche und straf- oder schadensersatzbewehrte Schweigepflicht erfährt - wie im übrigen jede andere Verschwiegenheitspflicht - Durchbrechungen: - durch Einverständnis oder Verzicht/Entbindung, gesetzliche Bestimmungen etc. Und dies ist natürlich für unterschiedliche Berufsgruppen auch unterschiedlich geregelt und an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Renner