Frage von Christian H. • 16.04.2024
Antwort ausstehend von Martin Brunnhuber FREIE WÄHLER
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den genannten Beschlüssen ist es Teil des weiten Gestaltungsspielraums des Besoldungsgesetzgebers, die Bezugsgröße für die Bestimmung der orts- und familienbezogenen Bezügebestandteile an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
Diese sind jedoch sehr speziell und müssen individuell gesehen und behandelt werden. Falls sich die anderen Fragen auf die Einführung des neuen Orts- und Familienzuschlags bezieht, teilen Sie mir dies bitte mit.