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Maria Flachsbarth
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Frage von Niclas S. •

Frage an Maria Flachsbarth von Niclas S. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Dr. Flachsbarth,

mit Spannung verfolge ich die Diskussion um die geplanten Sperren kinderpornographischer Inhalte im Internet und würde gerne wissen, wie Sie persönlich zu diesem Thema stehen.

Wie viele andere Unterzeichner der Onlinepetition (z.Z. sind es fast 113000) halte ich es ebenfalls für nötig, dass rechtsstaatlich gegen Kindesmissbrauch vorgegangen wird, sehe dieses in dem geplanten Gesetzesentwurf nicht gegeben, da lediglich das Bundeskriminalamt über diese Sperrlisten regiert.

Desweiteren hat der Gesetzesentwurf gegen die Vorwürfe zu kämpfen, eine Zensur durch die Hintertüre einzuführen. Dies wird durch folgende Aussagen ihrer Partei-, und Koalitionskollegen noch bekräftigt.

"Natürlich werden wir mittel- und längerfristig auch über andere kriminelle Vorgänge reden", sagte Wiefelspütz der "Berliner Zeitung" (Samstagsausgabe). "Es kann doch nicht sein, dass es im Internet eine Welt ohne Recht und Gesetz gibt."

"Ich halte es für richtig, sich erstmal nur mit dem Thema Kinderpornografie zu befassen, damit die öffentliche Debatte nicht in eine Schieflage gerät”, sagte Unionsfraktionsvize Wolfgang Bosbach (CDU) der “Berliner Zeitung”. (Zitate von Netzpolitik.org)

Ein weiterer Vorwurf lautet, dass eine Internetsperre nicht sinnvoll sei, da diese -wie einige Videos im Internet zeigen- bereits binnen 27 Sekunden umgangen werden können. Wie der AK Zensur in seiner Aktion "Löschen statt verstecken" zeigte, bedarf es nur einer E-Mail an den Internetprovider um Webseiten mit entsprechenden Inhalten zu löschen.

Meine abschließende Frage ist also, warum die CDU Bundestagsfraktion an einer -zumindest fragwürdigen- Sperrung festhält, wenn es doch angeblich nicht um Zensur geht und warum sämtliche (!!) Experten einfach übergangen werden. Dass es effektivere Mittel gibt, um solche Straftaten zu verhindern, wurde ja bereits mehrfach belegt.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Stock,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 8. Juni 2009, in dem Sie mich um meine Ansicht zum Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet bitten.

Ich bin als Politikerin wie als Mutter der Überzeugung, dass wir nicht weiter zusehen dürfen, wie sich Kinderpornographie im Internet wie ein „aggressiver Krebs“ verbreitet. Onlinemissbrauch muss weltweit konsequent verfolgt, die Quellen müssen geschlossen und die Zugänge versperrt werden. Dieses Ziel verfolgt der Gesetzentwurf der Bundesregierung. Im Folgenden möchte Ihnen erläutern, warum ich diesem Gesetzentwurf zustimmen werde. Berechtigte Anliegen und ungerechtfertigte Ängste dürfen nicht fälschlicherweise miteinander verwoben werden.

Kinderpornographie ist ein abscheuliches Verbrechen. Kinder werden missbraucht, und anschließend wird der Missbrauch auch noch vermarktet, um damit Geld zu verdienen oder– was genauso schlimm ist – wie Trophäen getauscht zu werden. Dabei werden die Opfer immer jünger; betroffen sogar kleinste Kinder. Selbstverständlich müssen diese Verbrechen an der Wurzel bekämpft, werden.

Bei der Kinderpornographie geht es rechtlich grundsätzlich um zwei Komplexe:

Zum einen bedroht § 184b des Strafgesetzbuches (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) all diejenigen mit Strafe,

• die kinderpornographische Schriften, wozu auch Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher gehören, verbreiten,

• solche Schriften öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder

• die diese Machwerke herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten, ankündigen, anpreisen, einzuführen oder auszuführen unternehmen.

Dies sind diejenigen, die kinderpornographische Inhalte ins Netz stellen. Oft ein genügt ein Hinweis an die Betreiber der Server, um dem Spuk ein Ende zu bereiten. In manchen Ländern allerdings bleibt dies leider fruchtlos.

Gemäß § 184b des Strafgesetzbuches gilt grundsätzlich aber auch, dass sich strafbar macht, wer es unternimmt, sich kinderpornographische Schriften – dazu gehören auch Dateien und das Betrachten von Bildern im Netz – zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof hat dies folgendermaßen präzisiert: „Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Besitz, weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt automatisch gelöscht wurden" (BGH 1 StR 430/06 - Beschluss vom 10.10.2006). Entsprechend ist die Sperrung einer derartigen Seite als die Verhinderung einer Straftat zu qualifizieren. Dies unterscheidet diesen Fall z.B. von dem der Sperrung einer Seite, die vielleicht einen strafwürdigen Inhalt hat, wo es aber nicht strafbar ist, sie sich zu verschaffen.

Für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist es unerträglich, dass wir in Deutschland bisher noch nicht umfassend gegen die in der zweiten Alternative genannte Beschaffung von kinderpornographischen Schriften vorgegangen sind. Die Bundesregierung hat darüber unter Federführung der Bundesministerin Dr. von der Leyen in den letzten Wochen und Monaten intensive Gespräche und Verhandlungen mit der betroffenen Wirtschaft geführt. Dabei sind zwei Dinge deutlich geworden: Erstens sind die Access-Provider dazu bereit, den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten zu erschweren und so die Beschaffungskriminalität einzudämmen. Fünf große Unternehmen haben sich inzwischen auf vertraglicher Basis dazu verpflichtet. Und zweitens brauchen wir eine gesetzliche Regelung. Lassen Sie mich deren wichtigste Punkte hervorheben:

• Alle großen Internetzugangsanbieter werden verpflichtet, durch geeignete technische Maßnahmen den Zugang zu kinderpornographischen Inhalten zu erschweren. Basis sind täglich aktualisierte Sperrlisten des Bundeskriminalamts.

• Aus präventiven Gründen wird gegenüber den betroffenen Nutzern über eine Stopp-Meldung klargestellt, warum der Zugang zu einem kinderpornographischen Angebot erschwert wird.

• Die Zugangsanbieter haften nur, wenn und soweit sie die Sperrliste des Bundeskriminalamts nicht ordnungsgemäß umsetzen. Die anfallenden Daten können für die Strafverfolgung genutzt werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

• Da mit den Regelungen gesetzgeberisches Neuland betreten wird, sollen sie
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten evaluiert werden.

Hierbei möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei der genannten Sperrliste und bei der Verpflichtung der Internet Provider, die auf dieser Liste enthaltenen Internet-Seiten zu sperren, eben nicht um eine Zensur des Internets handelt, bei der der Staat – aus welchen Gründen auch immer – einige Internetseiten sperren lässt, um seine Bürgerinnen und Bürgern mehr oder weniger willkürlich an der Nutzung des Internets zu hindern. Läge die Sache so, würde ich Ihre Bedenken – insbesondere hinsichtlich der Zusammenstellung der Sperrliste und ihrer Überprüfung – uneingeschränkt teilen und den Gesetzentwurf nicht unterstützen. Die Sache liegt aber anders, denn hier geht es um die Verhinderung von Straftaten gem. § 184b des Strafgesetzbuches.

Bisher ist in der öffentlichen Diskussion nicht ausreichend verdeutlicht worden, dass die Einschränkungen des Zugangs und die Strafverfolgung sich nur auf die besondere Struktur des § 184b des Strafgesetzbuches beziehen, d.h. – wie schon oben gesagt – auf die Verschaffung der Kinderpornographie. Es ist nicht daran gedacht, ähnliche Maßnahmen auch bei anderen Rechtsverletzungen zu ergreifen, bei denen z.B. das Betrachten der Seite straflos ist und eine weitere Handlung – möglicherweise ein Download einer Datei – hinzutreten muss, um ein Rechtsgut zu verletzen.

Insofern bin ich fest davon überzeugt, dass dieses Gesetzesvorhaben die Grundrechte, insbesondere den Schutzbereich des Art. 5 Ab.1 Grundgesetz (GG), der Bürger nicht tangieren wird. Gleichwohl ließe Art. 5 Abs. 2 GG sehr wohl Schranken zum Schutz der Jugend zu, sollte man entgegen meiner Ansicht der Meinung sein, dass das Gesetz zum Schutz vor Kinderpornographie den Schutzbereich des Art. 5 Abs. GG tangiert.
Es ist sehr schwer, im Voraus konkret quantitativ zu beurteilen, ob und inwiefern dieses Gesetz den Konsum von Kinderpornographie und die Produktion von Kinderpornographie verhindert oder erschwert. Eine Patentlösung wird es nicht geben. Dies sollte uns aber nicht daran hindern, Maßnahmen zu ergreifen, die zumindest einige Straftaten verhindern. Das ist nicht perfekt, aber besser, als den Kopf in den Sand zu stecken.

Mir ist klar, dass das Gesetz kein Allheilmittel ist. Aber es ist ein weiterer Baustein in unserer Gesamtstrategie, die Kinder zu schützen und den Markt für Kinderpornographie soweit es geht auszutrocknen. Jetzt ist es Zeit, entschlossen handeln. Denn uns alle eint das Ziel: Mehr Schutz für Kinder.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Maria Flachsbarth, MdB