
Der derzeitig lückenhafte Straftatbestand in § 108e StGB soll künftig um einen neuen Straftatbestand in § 108f StGB ergänzt werden.
Dr. Marco Buschmann MdB / Fotografin: Julia Deptala
Der derzeitig lückenhafte Straftatbestand in § 108e StGB soll künftig um einen neuen Straftatbestand in § 108f StGB ergänzt werden.
Art. 316p des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) enthält eine Amnestieregelung.
Für Kinder (wie Ihres), die nach Einführung der „Ehe für alle“ und vor Inkrafttreten der Reform in Ehen von zwei Frauen hineingeboren wurden, soll die Anerkennung der Mutterschaft durch die Ehefrau der Geburtsmutter ermöglicht werden, sofern eine Adoption noch nicht erfolgt ist. Die Mutterschaft kraft Ehe soll hingegen keine Rückwirkung entfalten.
Im Übrigen zeigen auch wissenschaftliche Erkenntnisse, dass Kinder eine andere Behandlung als Jugendliche oder Erwachsene brauchen.
Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption wird mit unserer Reform des Namensrechts aufgehoben.
Die Frage einer möglichen Auslieferung ukrainischer Fahnenflüchtiger richtet sich nach dem sog. Europäischen Auslieferungsabkommen (nebst Zusatzprotokollen).