Wann und in welcher Form wird §108e StGB überarbeitet?
Sehr geehrter Herr Buschmann,
im Rahmen der Maskenaffäre hatten sich Bundestagsabgeordnete persönlich bereichert ohne den in §108e StGB genannten Tatbestand der Korruption zu erfüllen, da in ihrem Handeln eine außerparlamentarische Handlung gesehen wurde.
Im Koalitiosnvertrag ihrer Regierung wurde vereinbart, dass sie „den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung und -bestechlichkeit wirksamer ausgestalten“ werden, wozu bereits Michael Roth auf dieser Seite Stellung bezog : https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/michael-roth/fragen-antworten/wann-wird-paragraph-108e-des-strafgesetzbuches-geaendert
Laut Roth war eine entsprechende Änderung bereits für das zweite Quartal diesen Jahres geplant.
Wann ist mit einer Änderung des Paragraphen zu rechnen und welche Änderungen sind konkret vorgesehen?
Sehr geehrter Herr F.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der derzeitig lückenhafte Straftatbestand in § 108e StGB soll künftig um einen neuen Straftatbestand in § 108f StGB ergänzt werden.
Nach § 108f StGB soll nicht nur der unzulässige Einflusshandel durch Mandatsträger "bei Wahrnehmung des Mandats" strafbar sein, sondern auch unter Strafe gestellt werden, wenn dieser auf eine Interessenwahrnehmung außerhalb der Mandatswahrnehmung abzielt. Die Neuregelung soll gerade dieses ebenfalls strafwürdige Verhalten erfassen und damit auch zur Erreichung des in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen festgelegten Nachhaltigkeitsziels der Bekämpfung von Korruption in allen Formen beitragen.
Einen entsprechenden Gesetzesentwurf haben wir gemeinsam mit unseren Koalitionspartnern am 20.02.2024 vorgelegt.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB