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Marco Buschmann
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Frage von Marina R. •

Wird es adoptierten Erwachsenen im Rahmen der Namensreform nachträglich möglich sein, nicht nur den Geburtsnamen in ihren vorherigen Familiennamen zu ändern, sondern auch den Familiennamen selbst?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

im Gesetzesentwurf „Artikel 48 Namenswahl“ (5) ist geregelt, dass für bereits erfolgte Adoptionen die angenommene Person ihren Geburtsnamen in den vorherigen Familiennamen ändern kann.

Aber ich kann keine Regelung finden, die sich auf eine Familiennamensänderung zurück zum ursprünglichen Familiennamen bei bereits erfolgter Erwachsenenadoption bezieht. Den einzigen Hinweis konnte ich in den Beschreibungen zu VII. Gesetzesfolgen 4. Erfüllungsaufwand bb) Einmaliger Erfüllungsaufwand (5) Erwachsenenadoption (Seite 37f) finden. Hier wird unter Bezugnahme auf die Übergangsvorschrift des Artikels 229 § [...] Absatz 5 EGBGB-E suggeriert, es bestehe die Möglichkeit einer Namensänderung zurück zum ursprünglichen Familiennamen. Wird es diese Möglichkeit geben?

Vielen Dank

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Sehr geehrte Frau R.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Im Bereich der Erwachsenenadoption besteht bisher der Zwang, den Namen der annehmenden Person anzunehmen. Die Beibehaltung des bisherigen Namens oder die Wahl eines (echten) Doppelnamens ist nach gegenwärtiger Rechtslage nicht möglich. Nur wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und es zum Wohl der angenommenen Person erforderlich ist, kann der Name der angenommenen Person vorangestellt oder angefügt werden kann.

Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption wird mit unserer Reform des Namensrechts aufgehoben. Dafür wird im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1767 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 eine Regelung eingeführt, die es volljährigen angenommenen Personen ermöglicht, ihren bisherigen Namen beizubehalten, wenn sie dies wünschen. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person zu wählen. 

Jenseits dessen ermöglicht § 1617i Absatz 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch unter bestimmten Voraussetzungen jeder volljährigen Person, ihren Geburtsnamen neu zu bestimmen. Damit wird die Autonomie des volljährigen Namensträgers weiter gestärkt. Dies trägt der wachsenden Bedeutung des Namens für die Identität und Selbstdarstellung einer Person Rechnung. 

Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB

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