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FDP
• 26.01.2023

Das AGG sieht vor, dass eine unterschiedliche Behandlung erlaubt ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher liegt nach § 20 Abs. 1 S. Nr. 2 AGG insbesondere vor, wenn dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung getragen wird.

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FDP
• 26.01.2023

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich zur Rechtmäßigkeit konkreter Bescheide mangels Kenntnis des Sachverhalts und aller berechnungsrelevanten Umstände keine Stellung nehmen kann.

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