Welchen Sinn macht die Pflicht zur Identifikation für Pflichtveröffentlichungen im Bundesanzeiger seit dem 01.08.2022
Sehr geehrter Herr Buschmann,
die Bürokratie ist kaum noch zu ertragen. Seit dem 01.08.2022 muß man sich für die Veröffentlichung oder Hinterlegung von Rechnungsoffenlegungen für Gechäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen identifizieren, da man ansonsten Gefahr läuft, dass die Veröffentlichung oder Hinterlegung nicht erfolgt und dadurch Versäumnisse einstehen.
Bisher war für das Veröffentlichung von Bilanzen nur eine Registrierung erforderlich.
Für die Identifikation kann man sich für 22 EUR per Video Call identifizieren, alternativ geht auch die eigens dafür entwickelte BANZ-ID App aus dem Apple App-Store zu verwenden. In diesem Falle fallen 12 EUR Gebühren gemäß § 4 JVKostG an.
Die mit der Identifizierung erfassten Daten sind seit Jahren bekannt bzw. konnten im Handelsregister abgerufen werden. Es ist ein Rätsel, welchen Sinn diese Anforderung zur Identifizierung hat, und aus welchem Zweck ein Unternehmen staatliche Dienste mehrwertsteuerpflichtig anbietet.
Sehr geehrter Herr P.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wurde am 5. Juli 2021 erlassen. Die Bundesregierung hat von der durch das EU-Recht eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Regelungen erst ab dem 1. August 2022 anzuwenden.
Das Gesetz war zur Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften in deutsches Recht erforderlich, nämlich der Digitalisierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132).
Diese sieht vor, dass zur Gewährleistung einer hohen Verlässlichkeit der Angaben im Unternehmensregister eine Identifikation der Nutzer zu erfolgen hat. Damit wird dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsänderung Rechnung getragen (Art. 13b Abs. 4 der RL).
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB