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Marco Buschmann
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Frage von Heike R. •

Haben Migranten, gegenüber deutschen Staatsbürgen, Sonderrechte ?

Sehr geehrter Herr Buschmann,

1. warum ist es rechtens, das Asylanten Anspruch auf Familiennachzug haben, unabhängig der Sprachkenntnisse (!), aber hier geborene deutsche Staatsbürger ihre ausländischen Ehepartner nur holen dürfen, wenn diese den A1 Sprachtest geschaft haben?
quelle: https://germania.diplo.de/blob/1596868/78af9f89b5a3212205f8055103863633/ehegattennachzug-data.pdf
quelle: https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/FamilienasylFamiliennachzug/familienasylfamiliennachzug-node.html
2. Warum ist dies keine Ungleichbehandlung vor dem GG ???

Heike R.

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Sehr geehrte Frau R.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sprache ist der Schlüssel zur Integration und sozialen Teilhabe.  Daher sieht das Aufenthaltsgesetz in bestimmten Fällen einen A1-Sprachnachweis vor. Dies ist die niedrigste Stufe im europäischen Referenzrahmen, der insgesamt sechs Stufen umfasst. Erforderlich ist lediglich die Fähigkeit zur elementaren Sprachanwendung.

Von der Pflicht zur Vorlage eines Sprachnachweise besteht eine Reihe von Ausnahmen. Dies gilt beispielsweise für Inhaber einer Blue Card, für Hochqualifizierte, Forscher und Selbstständige im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Ausgenommen sind auch EU-Bürger sowie Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika, Andorras, Brasiliens, El Salvadors, Honduras, Monacos oder San Marinos.

Die Pflicht entfällt zudem, wenn der vorherige Spracherwerb im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies gilt etwa im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung. Bei Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten wäre es unzumutbar, ihnen den Schutz in Deutschland zu verweigern, weil sie im Fluchtstaat, in denen ihnen politische Verfolgung, die Gefahr des Todes oder schwerer Menschenrechtsverletzungen drohte, keinen Deutschkurs besuchen konnten. Hierdurch würde der grund- und menschenrechtlich abgesicherte humanitäre Schutzanspruch verletzt. 

Mit den vielfältigen Ausnahmeregelungen bleibt die Pflicht zum Sprachnachweis auf Fälle beschränkt, in denen dies sowohl notwendig als auch zumutbar ist. Damit steht die Regelung sowohl mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes als auch den völkerrechtlichen und europarechtlichen Vorschriften im Einklang. Als Fortschrittskoalition haben wir zudem vereinbart, weitere Ausnahmen von der Nachweispflicht zu prüfen. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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