Art. 316p des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) enthält eine Amnestieregelung.
Für Kinder (wie Ihres), die nach Einführung der „Ehe für alle“ und vor Inkrafttreten der Reform in Ehen von zwei Frauen hineingeboren wurden, soll die Anerkennung der Mutterschaft durch die Ehefrau der Geburtsmutter ermöglicht werden, sofern eine Adoption noch nicht erfolgt ist. Die Mutterschaft kraft Ehe soll hingegen keine Rückwirkung entfalten.
Im Übrigen zeigen auch wissenschaftliche Erkenntnisse, dass Kinder eine andere Behandlung als Jugendliche oder Erwachsene brauchen.
Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption wird mit unserer Reform des Namensrechts aufgehoben.
Die Frage einer möglichen Auslieferung ukrainischer Fahnenflüchtiger richtet sich nach dem sog. Europäischen Auslieferungsabkommen (nebst Zusatzprotokollen).
Volljährige Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes angenommenen wurden, sollen kraft einer Übergangsregel ihren vor der Annahme geführten Namen nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Geburtsnamen bestimmen können.