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Marco Buschmann
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Frage von Marina R. •

Sehr geehrter Herr Buschmann, der Gesetzesentwurf zur Namensreform sieht "Kein(en) Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption" vor. Ist diese Regelung rückwirkend anwendbar?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau R.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Im Bereich der Erwachsenenadoption besteht bisher der Zwang, den Namen der annehmenden Person anzunehmen. Die Beibehaltung des bisherigen Namens oder die Wahl eines (echten) Doppelnamens ist nach gegenwärtiger Rechtslage nicht möglich. Nur wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und es zum Wohl der angenommenen Person erforderlich ist, kann der Name der angenommenen Person vorangestellt oder angefügt werden.

Der Zwang zur Namensänderung wird mit unserer Reform des Namensrechts nach einer Erwachsenenadoption aufgehoben. Dafür wird im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1767 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 eine Regelung eingeführt, die es volljährigen angenommenen Personen ermöglicht, ihren bisherigen Namen beizubehalten, wenn sie dies wünschen. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person zu wählen. 

Volljährige Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes angenommenen wurden, sollen kraft einer Übergangsregel ihren vor der Annahme geführten Namen nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Geburtsnamen bestimmen können.

Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB

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