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Lisa Gnadl
SPD
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Frage von Johanna B. •

Wann und Wie wird die Sachleistungsbeihilfe im Vergleich zur Pauschalen Beihilfe als Alternative evaluiert?

Viele angrenzenden Bundesländer haben bereits die Pauschale Beihilfe eingeführt. Dadurch erhalten freiwillig gesetzlich versicherte Beamte 50% ihres Versicherungsbeitrags vom Dienstherrn zurück. Als Lehrperson wäre das eine monatliche Ersparnis von knapp 350€.

Bei der Sachleistungsbeihilfe erhalten gesetzlich versicherte Beamte nur dann 50 % ihrer Krankenkassenbeiträge zurück, wenn die jährlichen Kosten der in Anspruch genommenen Leistungen bei der gesetzlichen Krankenkasse die jährlich gezahlten Krankenkassenbeiträge erreichen oder übersteigen.

Im Koalitionsvertrag steht, dass Sie dieses unfaire und unattraktive Konzept evaluieren möchten. Wie und Wann ist damit zu rechnen?

PS: Ich Frage, weil ich selbst davon betroffen bin und ich darum auch schon über einen Bundeslandwechsel nachgedacht habe. Die finanziellen Vorteile einer Pauschalen Beihilfe überwiegen auf Dauer.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau B.

für Ihre Eingabe vom 16. August 2024 danke ich Ihnen.

Hessen ist bundesweit das einzige Land, das sich an den Beiträgen seiner freiwillig gesetzlich versicherten Beihilfeberechtigten, einschließlich ihrer familienversicherten Angehörigen, durch die sogenannte Sachleistungsbeihilfe beteiligt: § 5 Abs. 5 HBeihVO eröffnet die Möglichkeit, in bestimmtem Umfang zum Geldwert von Sachleistungen der Krankenkasse Beihilfen zu erhalten, im günstigsten Fall bis zur Höhe der Hälfte ihrer Krankenversicherungsbeiträge. Als Sachleistungen werden zum Beispiel die für Versicherte kostenfreien Behandlungen durch Vertragsärzte bezeichnet. Der nachgewiesene Geldwert jeder in Anspruch genommenen Sachleistung gilt als beihilfefähige Aufwendung. Wie jede andere Beihilfeleistung orientiert sich dabei auch die Sachleistungsbeihilfe an den konkret entstandenen Aufwendungen im Krankheitsfall.

Die Beihilfeberechtigung knüpft an den Beamtenstatus an. In Hessen genießen freiwillig GKV-versicherte Beihilfeberechtigte mit Sachleistungsanspruch grundsätzlich den gleichen Leistungsumfang wie ihre privat versicherten Kolleginnen und Kollegen, auch z.B. im Hinblick auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Für Hessen erwiese sich die Gewährung einer pauschalen Beihilfe für die Beihilfeberechtigten nicht zuletzt deswegen als nachteilig, denn diese Beihilfeleistung würde entfallen. Krankheitsbedingte Mehrbelastungen, die nicht durch GKV-Leistungen gedeckt sind, müssten dann gegebenenfalls in voller Höhe aus eigenen Mitteln bestritten werden. Derzeit gleicht die hessische Beihilfe solche Aufwendungen auch für freiwillig GKV-versicherte Beihilfeberechtigte aus, teilweise sogar unter Berücksichtigung eines auf 100 Prozent angehobenen Bemessungssatzes.

Aber selbstverständlich unterliegt auch ein bewährtes System einer kontinuierlichen Evaluierung. Die die Landesregierung tragenden Parteien vereinbarten in ihrem Hessenvertrag für die 21. Legislaturperiode, das Beihilfewesen weiterzuentwickeln. Hierbei soll der Leistungskatalog überprüft und bedarfsgerecht angepasst werden. Auch die Beihilfegewährung für gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte (sog. Sachleistungsbeihilfe) wird evaluiert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Lisa Gnadl 

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