
(...) Zu ihrer zweiten Frage: Es herrschen klare Verhältnisse, nachdem das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass der „dritte Weg“ des kirchlichen Arbeitsrechtes verfassungsgemäß ist. Auch in kirchlichen Einrichtungen ist damit gewährleistet, dass die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewahrt sind und sie gegebenenfalls ihre Ansprüche mittels eines Streiks durchsetzen dürfen. (...)