
(...) Das Verhalten der Deutschen Telekom hat jedoch nichts mit ihrer Infrastrukturmacht zu tun, da der Kunde jederzeit zu einem anderen Anbieter mit anderen Tarifmodellen wechseln kann. Die von Ihnen angesprochene Netzneutralität ist in § 41a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelt. (...)