Frage an Karl-Georg Wellmann von Kai L. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Wellmann,
vermutlich haben auch Sie die Diskussion der letzten Tage um die Pläne der Telekom mitbekommen, nicht nur ihre Angebote, die mit der Bezeichnung "Flatrate" beworben werden, mit einer Drosselung ab Erreichen eines Inklusivvolumens zu versehen, die eher einen Stopp darstellt.
Ihre eigene Angebote (Entertain) und die Inhalte von Kooperationspartnern sollen jedoch von der Drosselung ausgeschlossen werden.
Mit diesem Vorstoß verletzt die Telekom als größter Anbieter das Prinzip der "Netzneutralität", das besagt, dass Netzbetreiber alle Daten nach bestem Gewissen gleichermaßen behandeln müssen. Während Kunden, die das Telekom-eigene Angebot "Entertain" zum Videoschauen nutzen, dies ohne Probleme tun können, müssen Kunden von Konkurrenzangeboten befürchten, dass ihnen nach kurzer Zeit die Geschwindigkeit gedrosselt wird.
Betroffen werden von dieser Ungleichbehandlung - neben den Kunden, die eine zugesagte Leistung nur noch mit Einschränkungen nutzen können - vor allem kleine und mittelständische Unternehmen mit neuen Geschäftsmodellen im Internet.
Meine Fragen an Sie:
- Sind Sie der Meinung, dass ein Angebot, das nach Erreichen eines bestimmten Datenübertragungsvolumens auf einen winzigen Bruchteil der Geschwindigkeit gedrosselt wird, nicht als "Flatrate" beworben werden darf? Wenn nein, warum nicht?
- Halten Sie das Verhalten der Telekom, mit Hilfe ihrer Infrastrukturmacht Angebote der Konkurrenz zu benachteiligen, für förderlich im Sinne eines freien Marktes? Wenn nein, warum nicht?
- Was gedenken Sie als Abgeordneter zu unternehmen, damit die Telekom ihre Infrastruktur nicht ausnutzt, um Wettbewerber zu diskriminieren?
Mit freundlichen Grüßen,
Kai Laborenz
Sehr geehrter Herr Laborenz,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 04.05.2013. Die Pläne der Deutschen Telekom zur Einführung einer Volumenobergrenze bei ihren Breitbandinternetangeboten wird am 13.05.2013 Thema im Beirat der Bundesnetzagentur sein. Auch die Bundesnetzagentur prüft den Vorgang zurzeit. Die Flatrate ist eine geschütztes Produkt, bei dem keinerlei Irreführung des Kunden gewünscht ist. Es ist durchaus fraglich, ob ein Produkt, bei dem nach dem Erreichen einer bestimmten Datenmenge die Geschwindigkeit reduziert wird, als "Flatrate" bezeichnet werden darf.
Das Verhalten der Deutschen Telekom hat jedoch nichts mit ihrer Infrastrukturmacht zu tun, da der Kunde jederzeit zu einem anderen Anbieter mit anderen Tarifmodellen wechseln kann. Die von Ihnen angesprochene Netzneutralität ist in § 41a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geregelt. Ob seitens des Gesetzgebers tatsächlich ein Eingreifen im Sinne des §41 a TKG erforderlich sein wird, kann zurzeit noch nicht gesagt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Karl-Georg Wellmann, MdB