
Menschen, die am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, sollen ein einjähriges ChancenAufenthaltsrecht erwerben können (§ 104c AufenthG-E), um die Möglichkeit zu erhalten, in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach den geänderten Regelungen der §§ 25a und 25b AufenthG zu erfüllen