
(...) Ich bin mir bewusst, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf in den Beratungen im Bundesrat größere Änderungen erfahren hat. Gleichzeitig bin auch ich im Hinblick auf jegliches Gesinnungsstrafrecht grundsätzlich sehr ablehnend. Ob wirklich Änderungen der Strafbemessungsregeln in §§ 46 ff StGB angezeigt sind, hängt in meinen Augen davon ab, inwieweit die bisherigen Regelungen tatsächlich nicht ausreichend sein sollten und zu Wertungswidersprüchen führen. (...)