(...) Hinsichtlich der Hintergründe für die Neuregelung darf ich Sie auf die vorstehende Antwort verweisen, in der ich diese ausführlich dargelegt habe. Sie können daraus entnehmen, dass es den Staat grundsätzlich überhaupt nicht interessiert, wann Sie wo und wie lange mit Ihrer Frau telefonieren und dass der Staat diese Daten unter normalen Gegebenheiten auch nicht in Erfahrung bringen darf, sondern nur in den Fällen, in denen hinreichend Anhaltspunkte für bestimmte Straftaten von erheblicher Bedeutung vorliegen und dann auch nur aufgrund richterlicher Anordnung unter Einhaltung der strafprozessualen Voraussetzungen. (...)
(...) Ich hoffe, dass Sie anhand dieser Ausführungen ersehen können, dass es keinesfalls darum geht, Bürgerinnen und Bürger „auszuspähen“ oder Misstrauen zu schüren, sondern dass im Gesetzgebungsverfahren bei der Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gerade alles dazu getan wurde, dass gerade keine unnötigen Eingriffe in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger erfolgen. (...)
(...) Der neue § 42 AO nimmt die Erkenntnisse aus der Sachverständigenanhörung auf und ermöglicht eine sichere Rechtsanwendung. Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei der Definition des Missbrauchstatbestandes nicht mehr auf eine Ungewöhnlichkeit der rechtlichen Gestaltung abgestellt wird, sondern – wie nach geltendem Recht und der dazu ergangenen Rechtsprechung – auf ihre Unangemessenheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine unangemessene rechtliche Gestaltung insbesondere dann vor, wenn sie von verständigen Dritten in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung ohne den Steuervorteil nicht gewählt worden wäre. (...)
(...) In diesem Zusammenhang möchte ich besonders darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber gerade für die Altersvorsorge jedoch spezielle Lösungen wie etwa die Riester-Rente oder die Rürup-Rente zur Verfügung gestellt hat. Hiervon ist die Besteuerung der Veräußerungsgewinne und der Kapitalerträge, die nicht immer nur der Vorsorge dienen, zu trennen. Bei Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und Basisrentenprodukten wird erst in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. (...)
(...) Die Leistung ist somit steuerfrei. Desweiteren wird die sogenannte „SED-Opferrente“ nicht mit Krankenkassen- bzw. Pflegeversicherungsbeiträgen belastet, da sie nach dem Willen des Gesetzgebers gerade keine Rente im eigentlichen Sinne ist, sondern vielmehr eine Rehabilitationsleistung in Form einer besonderen Zuwendung. (...)
(...) Sportschützen sowie so genannte Brauchtumsschützen unterliegen hierbei zusätzlich der verantwortungsbewussten Kontrolle der Vereine und ihrer Verbände. (...) Was die Verbotsdebatte für „Killerspiele“ angeht, so habe ich immer auch darauf hingewiesen, dass sich eine öffentlichkeitswirksame schnelle Lösung verbietet, und dass vielmehr eine ausgewogene, die Vielschichtigkeit des Problems berücksichtigende Lösung notwendig ist, wobei hier sicherlich die Fachleute sämtliche Aspekte, die zu einem besseren Schutz der Jugendlichen führen, prüfen müssen. (...)