Frage an Hermann Gröhe von michael d. bezüglich Finanzen
Guten Tag Herr Gröhe,
laut Grundgesetz ist das Eigentum geschützt!
1)Nun sind mehrmalig die Freigrenzen für Zinseinkünfte halbiert worden. Dies zerstört mein Vertrauen in die Demokratie und die Politik, da die Politik für mich nicht mehr planbar, berechenbar ist.
2)Es werden Zinseinkünfte versteuert ohne die Inflation abzuziehen. Die Freigrenzen helfen da nicht. (die Freibeträge werden jährlich halbiert) Und die Inflation wird durch Missmanagement der Regierungen erzeugt. (mehr ausgeben als man hat)
Beispiel: Im letzten Jahr hatte ich Zinseinnahmen von 2 % aber auch die Inflation lag um 2% nach meiner Rechnung darf in so einem Fall keine Steuer von den Zinseinnahmen erhoben werden, weil daduch mein Vermögen angegriffen wird. Ja es wird sogar mein Steuersatz zugrunde gelegt, also Netto hat der Staat mir 0,7% meines Vermögens gestohlen.
Auch mit der Abgeltungssteuer würde immernoch 0,5% meines Vermögens meiner Meinung nach gestohlen.
Soll ich ihrer Meinung nach Strafanzeige gegen diesen räuberischen Staat erheben ? Wen muss ich anzeigen den Bundestag, Finanzminister...? Das Finanzamt führt ja nur aus.
Und wie bitte soll ich für später (Rente) sparen wenn der Staat mir mein Vermögen stiehlt (hab noch 17 Jahr bis zur Rente = 17X0,7%=-12% Verlust von meinem Vermögen?
Vielleicht haben Sie ja ein Antwort?
Na ja vielleicht werden die Zinsen auch wieder höher als die Infation. zZ 2% Infation und 3,5% Zinsen da bin ich sicher bereit von den 1,5% Steuern zu zahlen. Aber es sollte ein Anlageform geben, wo die Inflation herausgerechnet wird. Sorry wenn ich mich zu kompliziert ausdrücke.
MfG
Michael Dittrich
Sehr geehrter Herr Dittrich,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Abgeltungssteuer und zu inflationsbedingtem Vermögensverlust.
Lassen Sie mich zuerst ein Wort zu den Erwägungen sagen, die für die Änderungen im Bereich der Besteuerung von Kapitalerträgen ausschlaggebend waren. Die gegenwärtige Besteuerung von Kapitalerträgen und privaten Veräußerungsgewinnen war nicht unproblematisch, sondern wurde von vielen als schwierig, aufwändig und auch nicht immer gerecht empfunden. Im Koalitionsvertrag hatten sich die Koalitionspartner daher auf eine Neuordnung geeinigt, die nun in den neuen Regelungen zur Abgeltungssteuer ihren Ausdruck findet. Wie Sie wahrscheinlich wissen, erfasst die vorgesehene Abgeltungssteuer private Kapitalerträge sowie Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen und Termingeschäften. Für Immobilien bleibt hingegen alles beim Alten. Der Abgeltungssteuersatz wird 25 Prozent betragen (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und gilt grundsätzlich für sämtliche ab dem 1. Januar 2009 zufließende Kapitalerträge wie etwa Zinsen und Dividenden; die Neureglung für Veräußerungsgewinne findet grundsätzlich nur Anwendung auf nach dem 31. Dezember 2008 erworbene Kapitalanlagen. Der Werbungskostenabzug und der Sparerfreibetrag werden zu einem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € für Ledige und 1.602 € für Ehegatten zusammengefasst. Die Spekulationsgewinnbesteuerung und das Halbeinkünfteverfahren – mit Ausnahme bei in Betriebsvermögen anfallenden Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen – werden abgeschafft. Bedeutend ist für Steuerpflichtige mit niedrigen Einkünften, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt, dass sie ihre Erträge weiterhin im Rahmen der Veranlagung erklären können, so dass statt des Abgeltungssteuersatzes der niedrigere persönliche Steuersatz zur Anwendung kommt.
Zur Altersvorsorge: In § 20 Abs. 2 EStG ist nunmehr geregelt, dass zukünftig auch die Wertzuwächse, die dem Steuerpflichtigen durch die Veräußerung der Kapitalanlagen – unabhängig von der Haltedauer dieser Anlagen im Privatvermögen – oder nach dem Abschluss eines Kapitalüberlassungsvertrages zufließen, der Einkommensteuer bzw. der Abgeltungsteuer unterworfen werden.
Die Frage der Veräußerungsgewinnbesteuerung und der möglichen Auswirkungen auf die private Altersvorsorge wurde im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens intensiv geprüft und war auch Gegenstand der öffentlichen Sachverständigenanhörung. Überlegungen, insoweit Ausnahmeregelungen für langfristige Sparanlagen einzuführen, sind dabei nicht nur auf Vorbehalte bei unserem Koalitionspartner gestoßen. Auch sprechen fachliche Gründe gegen solche steuerliche Ausnahmeregelungen. Wegen der einheitlichen Besteuerung können Anlageentscheidungen in Zukunft weitestgehend frei von steuerlichen Erwägungen getroffen werden, so dass steuerbedingte Wettbewerbsverzerrungen gerade im Rahmen langfristiger Anlageentscheidungen nicht mehr berücksichtigt werden müssen. Ein erheblicher Teil der angestrebten Besteuerungsgerechtigkeit und auch des Vereinfachungseffektes der Abgeltungssteuer ginge verloren, würden nicht sämtliche privaten Veräußerungsgewinne mit einbezogen. Eine von den Banken abzuführende, anonyme Abgeltungssteuer kann grundsätzlich nicht nach dem Zweck der Anlage unterscheiden.
In diesem Zusammenhang möchte ich besonders darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber gerade für die Altersvorsorge jedoch spezielle Lösungen wie etwa die Riester-Rente oder die Rürup-Rente zur Verfügung gestellt hat. Hiervon ist die Besteuerung der Veräußerungsgewinne und der Kapitalerträge, die nicht immer nur der Vorsorge dienen, zu trennen. Bei Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und Basisrentenprodukten wird erst in der Auszahlungsphase nachgelagert besteuert. Somit entfällt die Besteuerung von Erträgen und Wertsteigerungen in der Ansparphase. Die Besteuerung der Riester- und Rürup-Verträge erfolgt dann nach dem von der Höhe des zu versteuernden Einkommens abhängigen persönlichen Steuersatz.
Was Ihren Vorwurf angeht, dass durch die Besteuerung der Inflation nicht Rechnung getragen würde und damit ein Eingriff in das Eigentum erfolge, so hat sich mit dieser Frage schon das Bundesverfassungsgericht befasst. Bei Kapitalanlagen wirkt sich grundsätzlich auch die Inflation aus. Allerdings wird im geltenden Einkommenssteuerrecht nicht zwischen realen und nominalen (inflationsbedingten) Wertänderungen unterschieden. Diese Handhabung wurde vom Bundesverfassungsgericht bereits 1978 mit Verweis auf das Nominalwertprinzip bestätigt. Im Leitsatz heißt es dazu: „Die Rechtsansicht, dass Zinserträge aus Einlagen bei Kreditinstituten nach dem gegenwärtigen Einkommensteuerrecht auch bei Entwertungsverlusten nicht auf die Vermögenssubstanz anzurechnen seien, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht kein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch darauf, dass der Staat einen Ausgleich der Geldentwertung durch Verzicht auf Steuereinnahmen herbeiführt“ (VersR 1979, 682).
Als ergänzende und beispielhafte Anmerkung zu Anlageformen, welche nicht unter die staatlich geförderte Altersvorsorge fallen: Es existieren inflationsgeschützte Anleihen, die sich direkt an der Höhe der Inflation orientieren, um eben gerade jenes Szenario von höherer Inflation als Verzinsung der getätigten Kapitalanlage zu vermeiden. Ein Kapitalverlust muss also nicht einfach in Kauf genommen werden. Im Übrigen ist eine Anlage zu 2 Prozent, wie Sie sie beschreiben, wahrlich nicht sonderlich gut, um damit Altersvorsorge zu betreiben. Allein mit den verschiedenen Bundespapieren erhalten sie zur Zeit eine ca. 4-prozentige Verzinsung. Ein Gespräch mit dem Bankberater hilft hier sicherlich weiter!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hermann Gröhe