
(...) Der Gesetzgeber sah es jedoch als unumgänglich an, bei der Beitragsbemessung aus Renten und Versorgungsbezügen den allgemeinen Beitragssatz zu Grunde zu legen. Hintergrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung war, dass die Beiträge der Rentner die für sie entstehenden Leistungsaufwendungen im Jahr 2002 nur noch zu circa 44 Prozent durch die von ihnen gezahlten Beiträgen gedeckt wurden (Anmerkung: im Jahre 1973 waren dies noch zu rund 72 Prozent). (...)