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Helga Kühn-Mengel
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Frage von Lutz H. •

Frage an Helga Kühn-Mengel von Lutz H. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Kühn-Mengel,

danke für Ihre Antwort auf die Fragen vom 10. 9. 08.
Da die Antwort m. E. etwas an den Fragen vorbei geht, möchte ich sie deutlicher fassen:

1. Einerseits besteht in seltenen Fällen chronischer Erkrankung gegenüber der Krankenkasse (KK) ein Anspruch auf 24-Stunden-Pflege. Andererseits reduziert die KK diese Leistung mit dem Hinweis auf Pflegeanteile, für die die Pflegekasse zuständig sei. Wirtschaftlich für die KK, geht dies vor allem - wegen der "Deckelung" - zu Lasten der Betroffenen. Die zusätzlich zu tragenden Kosten führen i. a. R. in die Sozialhilfe.

Frage: Wie lässt es sich mit dem Gedanken der KK vereinbaren, dass Krankheit nahezu unweigerlich Sozialhilfebedürftigkeit zur Folge hat?

2. Da eine derartige "teure" Krankheit bzw. 24-Std.-Behandlungspflege i. d. R. zu Sozialhilfebedürftigkeit führt, hat dann der Steuerzahler zu einem erheblichen Teil für den nicht von KK erbrachten Leistungsanteil aufzukommen, m. E. ein Verstoß gegen die Systematik, denn zuständig für die Behandlung Kranker ist nun einmal die KK .

Frage: Wie ist dies mit den originären Aufgaben der KK vereinbar? Seit wann hat das Wirtschaftlichkeitsgebot der KK Priorität vor dem Gebot wirtschaftlichen Einsatzes von Steuermitteln?

3. Die Pflegeversicherung kennt Wahlrechte, nach denen Pflege durch Angehörige erbracht werden kann. Die bestehen bei 24-Stunden-Pflege nicht, wegen ständig notwendiger Fachpräsenz. Es gibt so keine Möglichkeit der finanziellen Entlastung der Betroffenen/Angehörigen.

Frage: Wie passt es zusammen, dass Regelungen der Pflegeversicherung herangezogen werden ("Wirtschaftlichkeit für die KK"), während gleichzeitig andere Rechte aus dem Gesetz (Wahlrecht der Angehörigenpflege) gar nicht offen stehen, um Kosten-belastungen durch Angehörigenpflege zu vermeiden?

Da ein solches Krankheitsschicksal jeden treffen kann, denke ich, dass diese anscheinend so exotischen Fragen weniger nebulös beantwortet werden sollten.

Mit freundlichen Grüßen

Lutz Hingst

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hingst,

vielen Dank für Ihre erneute Frage vom 11. Mai 2009 betreffend die Kostenübernahme der Krankenkassen für eine 24stündige Behandlungspflege, wenn diese mit einem Anspruch auf Grundpflege gegen die Pflegekasse zusammentrifft.

Ich hatte bereits in meiner Antwort vom 5. Mai 2009 geschrieben, dass nach meiner Auffassung Patientinnen und Patienten in derartigen Fällen für die Behandlungspflege ein über die gesetzlichen Zuzahlungen hinausgehender finanzieller Aufwand nicht entstehen darf. Fragen der Abgrenzung zum Recht der Sozialhilfe stellen sich daher meines Erachtens nicht.

Auf die Behandlungspflege besteht ein umfassender Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung. Für eine Kürzung dieses Anspruches unter Hinweis auf die der Pflegeversicherung unterfallenden Leistungen sehe ich in den beschriebenen Fällen keinen Raum.

Mir ist jedoch bekannt, dass es in diesem Punkt zwischen Patientinnen und Patienten und Krankenkassen zu Auseinandersetzungen und den von Ihnen beschriebenen finanziellen Belastungen kommt. Leider lassen auch die hierzu ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Urteile keine einheitliche Rechtsauffassung erkennen. Wie in meiner Antwort vom 5. Mai 2009 erwähnt, habe ich mich deshalb bereits dafür eingesetzt zu prüfen, ob eine gesetzliche Klarstellung notwendig ist.

Ich möchte in diesem Zusammenhang auch noch einmal meine Bitte wiederholen, mir den Ihrer Anfrage zugrunde liegenden Fall zu übermitteln. Konkrete Fälle bieten oft eine gute Grundlage, um ein Problem und einen sich daraus ergebenden Handlungsbedarf aufzuzeigen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen mit dieser Information beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Helga Kühn-Mengel