
(...) Vorweg erlauben Sie mir, ein paar grundlegende gesetzliche Vorgaben darzustellen. Im offiziellen Schreiben des Landschaftsverbandes Rheinland heißt es zum Thema der finanziellen Ausgestaltung von Pflegestellen: gemäß § 39 SGB VIII soll der notwendige Unterhalt einschließlich der Kosten der Erziehung durch laufende Leistungen, einmalige Beihilfen und Zuschüsse gedeckt werden. (...)