
(...) „Auf Grund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums sind Sozialhilferecht und Einkommensteuerrecht eng miteinander verknüpft: Der sozialhilferechtliche Mindestsachbedarf ist maßgeblich für die Bemessung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums. Die hierfür im Rahmen des Existenzminimumsberichts der Bundesregierung angewandte Berechnungsmethode wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet und bei dessen Entscheidungen vom 10. November 1998 zum Kinderexistenzminimum berücksichtigt. (...)