
(...) Zweckbindungen der einzelnen Steuerzahlungen sind nicht zulässig. Sie können deshalb Steuerzahlungen nicht davon abhängig machen, daß diese nur für bestimmte, von Ihnen gutgeheißenen Zwecke, aber nicht für andere, die Sie ablehnen, Verwendung finden. So begründeter Steuerboykott ist von den damit befaßten Gerichten nicht für rechtens erklärt worden, etwa bei der Einbehaltung von Steueranteilen für Militärausgaben oder Kriege. (...)