Frage an Hans-Christian Ströbele von Clemens G. bezüglich Wirtschaft
Was mich z.Z. insbesondere beschäftigt ist, ob der (einzelne) Steuerzahler, der zwar keinen Anspruch auf Zweckbindung seiner entrichteten Steuern hat (§ 3 Abs. 1 Abgabenordnung), aber eben doch als direkter Geldgeber an den Staat, konkret hier das Finanzamt als oberste Finanzbehörde der BRD, einen Anspruch darauf hat, daß diese Behörde bei der Verwendung des (jeweiligen) Steuergeldes die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält (§ 5 Abgabenordnung). Letzteres kann m.E. dann nicht der Fall sein, wenn offenkundig bestehendes Recht wie z.B. der Art. 125 Abs. 1 AEUV bei der bzw. für die Verwendung von Steuergeldern gebrochen wird (ESM). Dieses wirft zugleich auch die Frage auf, ob der (einzelne) Steuerzahler dann nicht auch in seiner Eigenschaft als Geldgeber das Recht hat, gegen eine gesetzwidrige Verwendung seines an die Behörde entrichteten Geldes zu klagen?
Sehr geehrter Herr Gutsche.
Über die Verwendung der Steuerzahlungen der Bürgerinnen und Bürger entscheidet nicht die Behörde, sondern die Parlamente aus Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene. Zweckbindungen der einzelnen Steuerzahlungen sind nicht zulässig. Sie können deshalb Steuerzahlungen nicht davon abhängig machen, daß diese nur für bestimmte, von Ihnen gutgeheißenen Zwecke, aber nicht für andere, die Sie ablehnen, Verwendung finden. So begründeter Steuerboykott ist von den damit befaßten Gerichten nicht für rechtens erklärt worden, etwa bei der Einbehaltung von Steueranteilen für Militärausgaben oder Kriege.
Gegen die Ausgabe von Steuermitteln, die Ihrer Meinung nach gegen das Recht verstößt, müssen und können Sie grundsätzlich rechtlich vorgehen, etwa indem Sie Strafanzeige erstatten oder indem Sie gegen ein Gesetz oder einen internationalen Vertrag beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde einlegen. Über eine solche Beschwerde u.a. wegen Verstoß gegen Art. 125, 136 AEUV hat am Dienstag das Bundesverfassungsgericht verhandelt.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele