
(...) Zu Ihrer Frage hinsichtlich der Begriffe Krieg, kriegsähnliche Zustände und innere Unruhe darf ich auf die geltende Rechtslage und die ständige Rechtsprechung hinweisen. Es hängt bezüglich der Frage, ob innere Unruhen anzunehmen sind, jeweils vom Einzelfall ab [so auch schon das Reichsverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.12.1924: "Wann ein solcher Unruhezustand vorliegt, ist Tatfrage."] (...)