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Nach der Haager Landkriegsordnung Art. 32 S. 2 ist es einem Staat verboten, Staatsangehörige der Gegenpartei zu einer Kriegshandlung gegen seinen Heimatstaat zu zwingen.
Filiz Polat
Nach der Haager Landkriegsordnung Art. 32 S. 2 ist es einem Staat verboten, Staatsangehörige der Gegenpartei zu einer Kriegshandlung gegen seinen Heimatstaat zu zwingen.
Aktuell arbeiten wir mit Hochdruck daran, dass die geplante Gesetzesänderung so schnell wie möglich auf den Weg gebracht wird.
Im Koalitionsvertrag haben wir festgehalten, dass eine Einbürgerung nicht mehr von der Aufgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden soll, d.h. im Rahmen der Mehrstaatigkeit möglich sein soll.
Im kommenden Herbst soll es ein weiteres Migrationspaket geben.
Unser Ziel ist es, bis Ende dieses Jahres mit dem Gesetzgebungsverfahren zu beginnen.
mit der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird die doppelte Staatsbürgerschaft für Alle ermöglicht.