
(...) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland mit einigen Staaten Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, die im Kern vorsehen, dass bei erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften und der damit verbundenen gesetzlichen Krankenversicherung auch die im Ausland lebenden Familienangehörigen in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden. Bei diesen seit Jahrzehnten bestehenden Abkommen, an denen im Interesse der sozialen Sicherheit der betroffenen Arbeitnehmer und ihrer Familien und der Zuverlässigkeit Deutschlands gegenüber den Vertragsstaaten festzuhalten ist, handelt es sich um internationale Standards. (...)