Portrait von Eckart von Klaeden
Eckart von Klaeden
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Eckart von Klaeden zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Klaus F. •

Frage an Eckart von Klaeden von Klaus F. bezüglich Soziale Sicherung

Hallo, ich habe vor 35 Jahren eine Firmendirektversicherung zur Altersvorsorge abgeschlossen und immer aus meinem Nettoeinkommen eingezahlt. Der Arbeitgeber leistete keine Zahlung. Jetzt soll ich auf mein selbst eingezahltes Geld Krankenkassenbeiträge bezahlen. Können Sie mir das erklären ?

mfG
Klaus Fonck

Portrait von Eckart von Klaeden
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Fonck,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich als Abgeordneter des Deutschen Bundestages und nicht als Staatsminister im Namen der Bundesregierung beantworte:

§ 229 Absatz 1 SGB V, der die von Ihnen kritisierte Regelung enthält, geht zurück auf das Jahr 2003, als die damalige rot-grüne Koalition eine Mehrbelastung der Rentner bei den Krankenversicherungsbeiträgen gefordert und dies damit begründet hatte, dass die eigenen Beitragszahlungen der Rentner nur noch gut 40 % ihrer Leistungsausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abdeckten. 30 Jahre zuvor habe dieser Anteil noch 70 % betragen. Um die Belastung der erwerbsfähigen Beitragszahler nicht noch stärker ansteigen zu lassen und die Lohnnebenkosten zu senken, sei es erforderlich gewesen, die Rentner verstärkt an der Finanzierung ihrer Leistungsausgaben zu beteiligen.

In diesem Zusammenhang müssen pflichtversicherte Rentner jetzt auf Betriebsrenten den vollen Beitragssatz zahlen, so wie es zuvor bei freiwillig versicherten Rentnern der Fall war. Außerdem wurde gesetzlich klargestellt, dass Betriebsrenten wie z.B. Direktversicherungen auch dann beitragspflichtig sind, wenn sie nicht als monatliche Rente, sondern als einmalige Kapitalleistung gezahlt werden. Die fälligen Beiträge auf Einmalzahlungen werden über zehn Jahre gestreckt. Auf Direktversicherungen, die als monatliche Rente ausgezahlt werden, waren schon seit über 25 Jahren Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten. Damit werden Einmalzahlungen und laufende Rentenleistungen gleich behandelt, Direktversicherungen und andere Betriebsrenten sind unabhängig von der Art der Auszahlung beitragspflichtig. Wie das Bundessozialgericht wiederholt entschieden hat, ist es dabei für die Beitragspflicht unerheblich, ob eine Direktversicherung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder von beiden Seiten anteilig finanziert wurde. Die Beitragspflicht tritt auch dann ein, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb die Direktversicherung freiwillig fortgesetzt hat, weil es sich dabei um die Fortsetzung der betrieblichen Altersvorsorge handelt und nicht um eine Form der privaten Vorsorge.
Ebenso ist es nach der Rechtsprechung unerheblich, ob die früheren Einzahlungen in die Direktversicherung bereits aus Einkommen geleistet worden ist, das seinerseits der Beitragspflicht unterlag, weil die Beiträge zur GKV allein nach der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten, zu der auch Einkünfte aus einer Direktversicherung zählen, bemessen werden. Sowohl Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch ihnen vergleichbare Betriebsrenten sind deshalb beitragspflichtig.

Die damalige Bundesregierung hat die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auf alle Direktversicherungen damit begründet, dass die Beitragszahlung bei Einmalzahlungen häufig als Umgehungsmöglichkeit zur Vermeidung einer ansonsten fälligen Beitragszahlung genutzt worden sei und diese Lücke aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit geschlossen werden müsse.

Mir ist bewusst, dass die Mehrbelastungen bei Direktversicherungen und anderen Betriebsrenten für manche Rentner eine Belastung darstellt. Die Union hatte damals dieser Maßnahme nur deshalb zugestimmt, weil sie zur finanziellen Konsolidierung der GKV unverzichtbar war.

Mit freundlichen Grüßen
Eckart von Klaeden MdB