
(...) Wir verstehen natürlich, dass es für die betroffenen Waffenbesitzer höchst ärgerlich sein kann, wenn ein Verbot von den im Antrag erwähnten Waffengattungen zu einem wirtschaftlichen Nachteil führt, der nicht immer durch den Verkauf der Waffen in der Übergangsphase zum Beispiel über die Fachgeschäfte wett zu machen ist. Aber die Regelung nach §58 WaffG ist nicht neu und verfassungskonform. (...)