
(...) Es muss klar sein, dass die Technik der Gesichtserkennung nur an den Orten eingesetzt werden darf, die ein besonders hohes Gefährdungspotential haben. Die Ausweitung der Videoüberwachung auf Gesichtserkennung setzt unweigerlich voraus, dass das Bildmaterial in die Polizeiwache übertragen wird, die dann in nächster Konsequenz sowohl lageangemessen intervenieren als auch strafverfolgend agieren kann. Der Staat muss in dieser sensiblen Angelegenheit abwägen zwischen dem Grundrechtseingriff und seinem Kernauftrag, den Schutz seiner Bürger zu gewährleisten. (...)