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Christoph de Vries
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Frage von Merlin B. •

Frage an Christoph de Vries von Merlin B. bezüglich Innere Sicherheit

Guten Tag,

ich frage mich wie Sie zum Einsatz von automatischer Gesichtserkennung zur
Massenüberwachung stehen.

Haben Sie eine eine klare Meinung zu dem Thema?

Können Sie schon absehen, ob Sie für oder gegen die automatische Gesichtserkennung zur Massenüberwachung stimmen werden, wenn sie im Bundestag beschlossen werden soll?

Mir geht es hier speziell um die automatische Gesichtserkennung, nicht um
Videoüberwachung generell - ob mit oder ohne automatischer Videoanalyse.

Vielen Dank!

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr B.,

herzlichen Dank für die Frage zum Thema Videoüberwachung mit automatischer Gesichtserkennung.

Ohne Frage ist der Einsatz von Videotechnik mit oder ohne Gesichtserkennung ein Eingriff in die Grundrechte der Bürger. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass die Videoüberwachung mitunter eines der effektivsten Mittel zur Prävention und Aufklärung von Straftaten ist. Ich bin davon überzeugt, dass die Videoüberwachung ein wichtiger und zuverlässiger Beitrag für die öffentliche Sicherheit ist. Die Erweiterung der Videoüberwachung durch Gesichtserkennung im öffentlichen Raum ist nur dann gerechtfertigt, wenn es der Aufklärung oder der Verhinderung schwerster Straftaten dient. Es muss klar sein, dass die Technik der Gesichtserkennung nur an den Orten eingesetzt werden darf, die ein besonders hohes Gefährdungspotential haben. Die Ausweitung der Videoüberwachung auf Gesichtserkennung setzt unweigerlich voraus, dass das Bildmaterial in die Polizeiwache übertragen wird, die dann in nächster Konsequenz sowohl lageangemessen intervenieren als auch strafverfolgend agieren kann. Der Staat muss in dieser sensiblen Angelegenheit abwägen zwischen dem Grundrechtseingriff und seinem Kernauftrag, den Schutz seiner Bürger zu gewährleisten.
In der Praxis liegt die Fehlerquote der automatisierten Gesichtserkennung bei unter einem Prozent. Eine positive Gesichtserkennung führt zudem nicht automatisch zu einer freiheitsentziehenden Maßnahme oder einer anderen hoheitlichen Aktivität wie beispielsweise der Identitätsfeststellung durch Polizeibeamte. Vielmehr wird bei einem positiven Treffer ein Polizeibeamter informiert, der individuell den Positivtreffer überprüft. Erst wenn dies geschehen ist und ein Polizeibeamter den Treffer der Gesichtserkennung mit den eigenen Systemen abgeglichen hat und es sich bei der Person um einen Straftäter handelt/gesuchte Person, werden Folgemaßnahmen durch die Polizei getroffen. Durch dieses Verfahren sind Fehler nahezu ausgeschlossen. In Abwägung der betroffenen Grundrechte empfinde ich die Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor Straftätern als verhältnismäßig, angemessen und geboten.

Mit freundlichen Grüßen

Christoph de Vries

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