(...) Sollte sich eine Terminverschiebung ergeben, erhält er eine Umladung. Bei Unsicherheiten auf Seiten der Beteiligten, ob ein Termin nun stattfindet oder nicht und wenn ja, in welchen Räumen zu welchem Zeitpunkt, spricht nichts dagegen, auf eine telefonische Anfrage eines Verfahrensbeteiligten zu diesem Termin eine Auskunft zu erteilen. (...)
Sehr geehrter Herr Kruse,
(...) Ich selbst kann nur antworten, daß ich es für überflüssig halteüberflüssigong>zusätzliche Behörde einzuführen; welche weiteren Aufgaben sollte denn eine solche Behörde, die immense Kosten und zusätzliche Beamtenstellen produziert, haben? Es würde schon genügen die Prüfung, ob Befangeneheit vorliegt, einer anderen Ebene bei der Justiz zuzuordnen. (...)
(...) Man könnte annehmen, dass Staatsanwälte wie Richter gemäß §§ 22 ff StPO wegen Befangenheit ausgeschlossen werden könnten, doch haben Staatsanwälte eine von Richtern unterschiedliche verfahrensrechtliche Stellung inne. Es ist deshalb tatsächlich so, dass die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens ist und bleibt und selbstverständlich können Staatsanwälte dann auch Ermittlungen einstellen. (...)
(...) Wie Sie richtigerweise anmerken, darf es keine Strafe ohne Gesetz geben, nicht einmal in der schwierigen Fällen des Sexualstrafrechts, wie es das Bundesverfassungsgericht zuletzt in der Frage der Sicherungsverwahrung dargelegt hat. (...)