Frage an Christine Stahl von Michael B. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Stahl,
gemäß § 38, Abs. 1, Satz 2, BImSchG ( http://dejure.org/gesetze/BImSchG/38.html ) sollten Fahrzeuge so betrieben werden, "dass vermeidbare Emissionen verhindert .... bleiben."
Nun wollte ich diesen Paragrafen mit Leben erfüllen und wollte eine u. U. unnötige Fahrt mit dem Auto vermeiden.
Daher hatte ich am 09.11.2010 um 07:45 beim Amtsgericht Freising angerufen und um Auskunft gebeten, ob eine am gleichen Tag um 09:00 Uhr geplante Verhandlung auch tatsächlich stattfinden wird.
Die Antwort war verblüffend: Obwohl es sich um ein öffentliches Verfahren handelte, wo also ein jeder freie Bürger auch frei hereinspazieren dürfte, wurde mir mitgeteilt, dass zu dem Verfahren keinerlei Auskünfte gegeben werden.
In allen anderen Lebensbereichen bekommt man zu einer öffentlichen Veranstaltung jederzeit telefonische Auskunft ob diese ausgefallen ist oder verschoben wurde.
Nur in der Justiz muss man den beschwerlichen Weg bis zum Gericht auf sich nehmen, um dort zu erfahren, dass der Termin nicht stattfindet. Es wurde mir oft berichtet, dass obwohl die Tatsache, dass der Termin nicht stattfinden wird, seit einigen Tagen bekannt war, selbst die direkt betroffene Gegenpartei nicht verständigt wurde und dadurch Zeit und Sprit unnötigerweise vergeuden musste.
Ist diese unnötige Veranlassung der Verschwendung kostbarer Ressourcen durch eine unterbliebene Auskunft eine Ordungswidrigkeit gemäß BImSchG?
Sollte diese Haltung der Justizmitarbeiter durch Gesetze gedeckt, also "juristisch korrekt" sein, meinen Sie nicht, dass - schon allein aus immissionsrechtlichen Gründen - die Auskunftspraxis der Justiz bei öffentlichen Verfahren geändert werden sollte? Denn nicht alles was "juristisch korrekt" ist, ist auch menschlich, ökologisch oder moralisch korrekt.
Nebst dem wohltuenden Effekt für die Umwelt, könnte damit die Justiz ein Stück weit die liegen gebliebene Modernisierung vorantreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Baleanu
Sehr geehrter Herr Baleanu,
erhält ein Verfahrensbeteiligter eine Ladung zu einem Gerichtstermin, so gilt diese Ladung. Sollte sich eine Terminverschiebung ergeben, erhält er eine Umladung. Bei Unsicherheiten auf Seiten der Beteiligten, ob ein Termin nun stattfindet oder nicht und wenn ja, in welchen Räumen zu welchem Zeitpunkt, spricht nichts dagegen, auf eine telefonische Anfrage eines Verfahrensbeteiligten zu diesem Termin eine Auskunft zu erteilen.
Natürlich besteht bei besonders öffentlichkeitswirksamen Terminen und bei großem öffentlichen Interesse das Problem, daß sich eventuell MedienvertreterInnen oder weitere Interessierte auf diesem Weg Informationen besorgen - letztendlich bekämen sie diese jedoch auch vom Pressesprecher des Gerichts. Ich kann deshalb - vorbehaltlich der Richtigkeit Ihrer Darstellung oder etwaiger besonderer Sicherheitsvorkehrungen - nicht nachvollziehen, weshalb Ihnen eine Auskunft verweigert worden ist.
Mit freundlichen Grüßen, Christine Stahl