Frage an Christine Stahl von Reinhard Z. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Dr. Stahl,
ist es aus juristischer und moralischer Sicht korrekt, wenn der Leiter
einer Staatsanwaltschaft für eine gegen ihn gerichtete Strafanzeige
http://picasaweb.google.com/Reinhard20er/StrafanzeigePolizeiprasidiumOberfranken2008?feat=directlink,
Zitat:
wegen
Bestechlichkeit §332 StGB
Vorteilsannahme §331 StGB
Vorteilsgewährung § 333 StGB
Strafvereitelung im Amt § 258a StGB
Rechtsbeugung § 339 StGB
Ermittlungen seitens der Polizei per Weisung verhindert
http://picasaweb.google.com/lh/photo/Wc2xL6v17KbKBmHYelufCg?feat=directlink
Zitat:
"Die Staatsanwaltschaft hat dabei generell die Rolle der "Herrin des Ermittlungsverfahrens" inne, was bedeudet, dass sie gegenüber der Polizei weisungsberechtigt ist"
und diese Strafanzeige dann, trotz lückenlos nachweisbarer Straftatbestände, auch noch einstellen läßt?
MfG
R. Zwanziger
Sehr geehrter Herr Zwanziger,
leider kann ich Ihnen nur ganz allgemein antworten, da die von Ihnen zur Verfügung gestellten Links nur wenig konkreten Einblick in Ihre Angelegenheit zulassen. Man könnte annehmen, dass Staatsanwälte wie Richter gemäß §§ 22 ff StPO wegen Befangenheit ausgeschlossen werden könnten, doch haben Staatsanwälte eine von Richtern unterschiedliche verfahrensrechtliche Stellung inne. Es ist deshalb tatsächlich so, dass die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens ist und bleibt und selbstverständlich können Staatsanwälte dann auch Ermittlungen einstellen.
Ohne jedoch Ihren konkreten Fall beurteilen zu können, halte ich es schon für bedenklich, wenn Staatsanwälte über die Einstellung der gegen sie selbst gerichteten Anzeigen entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Stahl