(...) Ich halte den Vergleich zwischen weiblicher und männlicher Beschneidung aus religiösen Gründen für höchst unangebracht. Bei der Beschneidung von Mädchen ist die Beschränkung auf die Entfernung der Klitorisvorhaut praktisch nirgendwo üblich, wo weibliche Genitalverstümmelung durchgeführt wird. (...)
(...) Der Vergleich mit der Beschneidung von Jungen ist schon aufgrund des völlig unterschiedlichen Maßes an Gewalt unzulässig. Bei der Beschneidung von Mädchen werden die äußeren weiblichen Geschlechtsorgane ganz oder zum Teil entfernt, oft wird auch die Vaginalöffnung teilweise vernäht. Beschneidungen bei Mädchen sind gefährliche Körperverletzungen und in Deutschland - wie übrigens auch in allen anderen Staaten der Europäischen Union - zu Recht strafbar und verboten. (...)
(...) Die verschiedenen Praktiken der Beschneidung weiblicher Genitalien stellen allesamt viel weitreichendere Eingriffe dar als die Vorhautbeschneidung bei Jungen, das sieht auch die WHO so. (...) Strafrechtlich betrachtet stellt die Beschneidung – egal ob medizinisch oder religiös motiviert – allerdings eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB dar. (...) Erfolgt der Eingriff aus rein religiösen Gründen, ist die Wirksamkeit der Einwilligung fraglich. (...)
(...) Gewalt in der Erziehung ist nicht zu rechtfertigen, da hinter dem Akt der Gewalt eine ganz andere Intension steht als bei der Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen. Die Beschneidung geschieht, um den Bund mit Gott zu begründen und den Jungen Teil der Glaubensgemeinschaft werden zu lassen. (...)
(...) die Beschränkung auf die Entfernung der Klitorisvorhaut ist praktisch nirgendwo üblich, wo weibliche Genitalverstümmelung durchgeführt wird. (...) Weibliche Genitalverstümmelung ist und bleibt in Deutschland - wie in allen anderen Staaten der Europäischen Union - strafbar und verboten. (...)
(...) Sie haben Recht, es gibt keine Vorschrift, die besagt, dass mündliche Kontakte aufgezeichnet werden müssen. Eine solche Vorschrift findet sich weder in der Ordnung des Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrechts. (...)