
(...) Folgendes Verfahren wäre denkbar: Die baden-würtembergische Verfassung sieht in Art 60, Abs 3 vor, dass ein Gesetz über das Landesregierung und Parlament kein Einvernehmen erzielen, auf Antrag eines Drittels des Landtags durch die Landesregierung dem Volk zur Abstimmung gestellt werden kann. Dazu müsste die neue Landesregierung ein Ausstiegsgesetz in den Landtag einbringen. (...)