
(...) Mit Urteil vom 21.10.2014 hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt: „Die Beratung und Beschlussfassung im Bundessicherheitsrat unterfallen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.“ Das bedeutet, die Entscheidung über die Waffenexporte obliegt allein den im Bundessicherheitsrat vertretenen Bundesministerien. (...) Das reine Auftragsvolumen der Waffenexporte hat kaum Aussagekraft. (...)