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Andrea Lindholz
CSU
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Frage von Ines R. •

Frage an Andrea Lindholz von Ines R.

Sehr geehrte Frau Lindholz,

mit der o.g. Abstimmung machen Sie sich für Atomkraft stark. Sind Sie nicht auch der Meinung das jegliche Art der Atomtechnik auf Grund der enormen Kosten und Folgeschäden bei Abbau, Transport und Lagerung spätestens nach Fukushima gestoppt werden sollte?

Was waren Ihre Gründe gegen diesen Antrag? Hätte man hier nicht einmal im Bundestag gemeinsam eine sinnvolle Sache beschließen können?

Atomstrom ist doch zudem viel zu teuer, die Sonne alle Energie die wir brauchen viel günstiger und ohne Zerstörung. Die 60ziger Atomjahre sind doch nun Geschichte!

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Rückert,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Gerne nehme ich zum Antrag der Linken in der Angelegenheit kurz Stellung. Vorab erlaube ich mir jedoch klarzustellen, dass es bei der Diskussion im Zusammenhang mit dem von Ihnen angesprochenen Antrag nicht um die Haltung zur Kernenergie, sondern um die Frage, ob aus beihilferechtlicher Sicht die Einreichung oder Unterstützung einer Klage gegen die Entscheidung der EU-Kommission Aussicht auf Erfolg hat.

Ausgangspunkt für den Antrag der Fraktion DieLinke waren die Diskussionen um einen Reaktorneubau (Hinkley Point C) im britischen Kernkraftwerk Hinkley Point. Ende 2014 hat die EU-Kommission die nationalen Beihilfen, die die britische Regierung für Hinkley Point C vorsieht, genehmigt. Einige Stimmen, wie z.B. der o.g. Antrag, fordern Deutschland auf, gegen die Entscheidung der EU-Kommission beim EuGH Klage einzureichen.

Die Ausgestaltung des nationalen Energiemix liegt laut den EU-Verträgen allein in der nationalen Souveränität der EU-Mitgliedsstaaten. Das bedeutet, dass jeder Mitgliedsstaat gemäß Artikel 194 AEUV frei über seinen nationalen Energiemix entscheiden kann . Das ist ein wichtiger Grundsatz europäischer Energiepolitik, auf den sich auch Deutschland beruft. Denn aufgrund dieser Regelungen konnte sich Deutschland allein (und ohne vorherige Abstimmung mit den anderen EU-Mitgliedstaaten) für den Ausstieg aus der Kernenergie entscheiden, während etwa Frankreich, Großbritannien und Schweden sich für eine weitere Nutzung der Kernenergie entschieden haben. Zur nationalen Souveränität der Mitgliedstaaten gehört auch die Entscheidung, inwieweit einzelne Mitgliedstaaten Kernkraftwerke durch nationale Maßnahmen unterstützen.

Wichtig ist aber, dass die nationale Förderung von einzelnen Energieträgern nicht zu einer Zersplitterung des EU-Binnenmarkts führen darf. Die energiepolitischen Maßnahmen müssen sowohl mit dem Binnenmarkt als auch dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar sein. Dies prüft die EU-Kommission. Sie führt die entsprechenden bilateralen Beihilfeverfahren mit den Mitgliedstaaten völlig autonom und selbständig durch. Dies entspricht ihrem - ebenfalls in den Europäischen Verträgen verankerten - Auftrag.

Sehr geehrte Frau Rückert, ich hoffe, ich konnte Ihnen in der Kürze die Situation nachvollziehbar erläutern. Der Atomausstieg Deutschlands ist ein wichtiger Schritt. Deutschland nimmt damit in gewisser Weise eine Vorreiterrolle ein. Wie bereits erwähnt war dieser Schritt lediglich so schnell möglich, weil die Ausgestaltung des nationalen Energiemixes gemäß den EU-Verträgen im alleinigen Kompetenzbereich der einzelnen Mitgliedsstaaten liegt. Die Vereinbarkeit des britischen Kernenergieprojektes Hinkley Point mit EU-Beihilferecht wurde von Seiten der EU-Kommission überprüft und bejaht. Die Bundesregierung hat den Beihilfebeschluss der EU-Kommission zu Hinkley Point C eingehend faktisch und rechtlich analysiert. Der Beschlusstext enthält keine beihilferechtlichen Aussagen, die nach Ansicht der Bundesregierung so offensichtlich rechtsfehlerhaft sind, dass eine Nichtigkeitsklage erfolgversprechend wäre.

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Lindholz, MdB

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