
(...) Sie lässt einerseits unberücksichtigt, dass bestimmte Tiere bei artgerechter Haltung auch in einem Zirkus gehalten werden können. Des Weiteren gilt es auch, die verfassungsmäßig geschützten Grundrechte von Tierlehrern und Zirkusunternehmern auf Berufsfreiheit hinreichend zu berücksichtigen. (...)