Frage an Alexander Radwan von Andreas G. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Radwan,
bekanntlich hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 01.06.2016 Az. X R 17/15 entschieden, dass eine Prämienzahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht mindert. Einkommensteuerbescheide sind in diesem Punkt seid November 2015 vorläufig ergangen. Da nunmehr das entsprechende Urteil des BFH vorliegt, müsste eigentlich das Finanzamt bei derartigen Sachverhalten die bereits ergangenen Einkommensteuerbescheide nach § 165 AO ändern. Zur Zeit werden aber Änderungsanträge zum Beispiel von der bayerischen Finanzverwaltung nicht bearbeitet. Grund dafür ist eine interne Anweisung des Bayerischen Landesamts für Steuern nach dem das oben aufgeführte BFH Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet werden soll. Angeblich wird die Veröffentlichung des oben aufgeführten BFH Urteil im Bundessteuerblatt erst zusammen mit einem Nichtanwendungserlass erfolgen. Mich würde Ihre Meinung zu dieser Problematik interessieren. Wie steht ein weiterer Nichtanwendungserlass zu einem steuerzahlerfreundlichen Urteil im Zusammenhang mit der Vereinbarung im Koalitionsvertrag Nichtanwendungserlasse restriktiv zu handhaben?
Sehr geehrter Herr Giebel,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zu Prämienzahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten.
Wie im Koalitionsvertrag festgelegt wird die Anwendung von sogenannten Nichtanwendungserlassen restriktiv gehandhabt. Es gibt keine Pläne für einen Nichtanwendungserlass zum Sonderausgabenabzug bei Bonuszahlungen. Zudem wird im BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016 die Trennlinie zwischen Bonuszahlungen für gesundheitsfördernde Maßnahmen und anderweitige Bonuszahlungen aufgezeigt.
Fortan gilt: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichem Gruß
Alexander Radwan, MdB