Hessen 2009-2013 - Fragen & Antworten

Frage von Tilman K. • 05.07.2012
Portrait von Matthias Büger
Antwort von Matthias Büger
FDP
• 05.07.2012

(...) 1. Die neue Regelung zielt nur darauf, das Laufen oder Fahren abseits von befestigten Wegen als bereits bestehendes Verbot im Gesetz klarer herauszustellen. Verboten ist dies bereits jetzt - und das ist aus Gründen des Naturschutzes richtig. (...)

Portrait von Matthias Büger
Antwort von Matthias Büger
FDP
• 05.07.2012

(...) Die Regelung zielt nur darauf, das Laufen oder Fahren abseits von befestigten Wegen als bereits bestehendes Verbot im Gesetz klarer herauszustellen. Die Einschätzung, wann eine Beeinträchtigung des Waldes vorliegt, trifft letztlich die untere Forst- und Naturschutzbehörde, d.h. Ihr nächst zuständiges Forstamt. (...)

Portrait von Bettina Wiesmann
Antwort von Bettina Wiesmann
CDU
• 23.08.2012

(...) Um das Radfahren und insbesondere das Radfahren mit Mountainbikes im Wald verträglich zu gestalten, ist es notwendig, den berechtigten Belangen der Forstwirtschaft, des Naturschutzes, der Jagd und der übrigen Waldbesucher Rechnung zu tragen. Nach derzeitiger Rechtslage auf Basis des Bundeswaldgesetzes und des Hessischen Forstgesetzes ist das Radfahren im Wald nur auf festen Waldwegen, nicht aber auf schmalen Waldpfaden gestattet. Diese bereits seit Jahrzehnten bestehende Regelung ist nicht mehr zeitgemäß und soll nach dem Gesetzentwurf den modernen Anforderungen des Freizeitverhaltens angepasst werden. (...)

Portrait von Astrid Wallmann
Antwort von Astrid Wallmann
CDU
• 05.07.2012

(...) Zudem darf ich noch darauf hinweisen, dass ich und weitere Vertreter der CDU Wiesbaden, derzeit eine Mountainbike-Strecke im Wiesbadener Stadtwald initiiert haben und dies in enger Abstimmung der vor Ort ansässigen Radsportverbände und Waldbesitzern erfolgt ist. (...)

Portrait von Matthias Büger
Antwort von Matthias Büger
FDP
• 04.07.2012

(...) Aus diesem Grund und als Grundlage, wo das Begehen, Reiten und Fahren für jedermann zu jederzeit möglich ist, wurden als Abgrenzungskriterium so genannte „feste oder naturbefestigte Wege“ aufgenommen. Mit dem Zusatz, dass dies Wege betrifft, die von „zweispurigen, nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen“ befahren werden können, sollen vor allem Wege genutzt werden, die von der Breite und Befestigung so beschaffen sind, dass sie mit jedem Auto befahren werden können. (...)

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