Frage an Astrid Wallmann von Christoph B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Wallman,
wie ich erfahren habe, ist eine Änderung des Hessischen Forstgesetzes geplant und der Gesetzesentwurf liegt mittlerweile vor.
Gerade im Hinblick auf das Radfahren im Wald finden sich massive Einschränkungen im Gesetzesentwurf, die unter anderem von der Definition eines "festen Weges" in Bezug auf das Betretungsrecht herrühren.
So heißt es im §15 zum Beispiel:
"Feste Waldwege sind befestigte oder naturfeste Wege, die von nicht geländegängigen, zweispurigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können."
"Betreten mehrere Personen den Wald zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes, steht ihnen das Betretungsrecht nur zu, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung des betroffenen Waldgebietes nicht zu erwarten ist."
Ist Ihnen und Ihren Fraktionskollegen bewußt, daß eine derartige Regelung die legale Ausübung unseres Sports in Hessen nahezu unmöglich macht? Wie erklären Sie den Widerspruch zu Artikel 62a der Hessischen Verfassung: "Der Sport genießt den Schutz und die Pflege des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände"?
Was in der Begründung zum Gesetzentwurf verschwiegen wird: Das Befahren des Waldes abseits der Wege ist bereits nach geltendem Recht illegal und wurde bereits in der Vergangenheit durch Bußgelder sanktioniert. Ansätze, die Situation z.B. im Taunus durch das Ausweisen bestimmter Strecken zu entschärfen, werden durch die zuständigen Behörden aber seit über 6 Jahren torpediert. Das zeigt, daß die vorhandenen Möglichkeiten zur Vermeidung tatsächlicher oder behaupteter Konflikte nicht genutzt werden.
Dabei wird der Pressesprecher des Umweltministeriums am 04.07.2012 in der Gelnhäuser Zeitung mit den Worten zitiert: "In den allermeisten, bestimmt auf 99 Prozent der Waldflächen, nutzen Wanderer, Jogger und Radfahrer den Wald komplett ohne Konflikte gemeinsam"
Warum also sehen Sie überhaupt Bedarf, die Bewegungsfreiheit der Radfahrer mit der Einführung des neuen Forstgesetzes weiter einzuschränken?
Sehr geehrter Herr Brück,
vielen Dank für Ihre Email.
Es ist richtig, dass sich die Landesregierung und die tragenden Fraktionen aktuell mit den Fragen eines fairen Ausgleichs der unterschiedlichen Nutzungsinteressen in Hessens Wäldern beschäftigt. Leider hat die jüngere Vergangenheit gezeigt, dass es vermehrt zu Konflikten der unterschiedlichen Interessengruppen – insbesondere zwischen Waldeigentümern und Erholungssuchenden unterschiedlichster Ausprägung – gekommen ist. Vereinzelt waren bedauerlicherweise auch Probleme mit rücksichtslosen Radfahrern zu beobachten, die punktuell zu massiven Schäden und damit nicht zuletzt Vermögensverlusten im Wald geführt haben. Dies ist sicherlich nicht zu verallgemeinern; kann aber im Zuge eines gerechten Interessenausgleiches auch nicht gänzlich ausgeblendet werden.
Ohne einer sicherlich alsbald vorliegenden gesetzlichen Regelung vorgreifen zu wollen, bin ich überzeugt, dass die berechtigten Interessen der Radfahrer mit den ebenso berechtigten Interessen der Waldbesitzer in einen fairen Ausgleich gebracht werden müssen. Aktuell in der Diskussion befindlich ist ein Modell, wonach befestigte Wege in jedem Fall für Radfahrer weiterhin freigegeben sind – dies sollte aus unserer Sicht zwingend so bleiben.
Darüber hinaus ist vorgesehen, abseits befestigter Wege auf ein Einverständnis zwischen Waldbesitzern und Interessengruppen hinzuwirken, um in definierten Bereichen auch ein Befahren abseits befestigter Wege zuzulassen – dieses aber an anderer Stelle auch auszuschließen. Dies ist bewährte Praxis und hat dazu geführt, dass in Hessen ein dichtes Netz an ausgezeichneten Wegen für Mountainbike-Sportler existiert, welches nicht nur beibehalten, sondern noch ausgeweitet werden soll. Diese Ausweisung wird bewährter maßen mit den entsprechenden Radsportverbänden vor Ort abgestimmt, um sicherzustellen, dass entsprechend der Nachfrage auch Wegeangebote zur Verfügung stehen.
Und Sie haben Recht - Radfahren abseits befestigter Wege im Wald ist schon nach geltendem Recht (§ 24, Abs.4 Hessisches Forstgesetz i.V.m. Bundeswaldgesetz) nicht erlaubt ist. Mit der angestrebten Novelle soll die erfolgreiche Praxis, definierte Wege auszuweisen um von dieser Grundsatzregel abzuweichen, auch gesetzlich manifestiert werden. Damit wird aber nichts verboten, was heute erlaubt wäre.
Ein absolutes Recht, ohne Rücksicht auf die Belange der Besitzer und/oder des Naturschutzes überall im Wald mit dem Mountainbike zu fahren, kann es unseres Erachtens auch nicht geben – dies würde nicht zuletzt massiv die Eigentumsrechte der Waldbesitzer einschränken. Wir sind der Überzeugung, dass wir in im Konsens und Dialog zwischen den betroffenen Interessengruppen mehr erreichen können, als mittels staatlicher Vorschriften.
Mit einer solchen Regelung könnten unseres Erachtens die verschiedenen Interessen angemessen gewahrt bleiben, indem Ihnen und allen Radfahrern ausreichend Raum für Ihr Hobby eingeräumt wird, während den Waldbesitzern, aber auch dem Natur- und Umweltschutz ebenfalls zu ihrem Recht verholfen wird. Darüber hinaus werden wir als CDU darauf hinwirken, dass im Staatswald, aber auch in den Wäldern im Kommunalen Besitz in einen transparenten Verfahren zwischen den Betroffenen ausreichende Flächen für die Nutzung als Radfahrer zur Verfügung gestellt werden.
Zudem darf ich noch darauf hinweisen, dass ich und weitere Vertreter der CDU Wiesbaden, derzeit eine Mountainbike-Strecke im Wiesbadener Stadtwald initiiert haben und dies in enger Abstimmung der vor Ort ansässigen Radsportverbände und Waldbesitzern erfolgt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Wallmann