Sehr geehrter Herr Buchholz,
Inwieweit die Steuerungsfähigkeit bei Kinderschändern und Kindermördern eingeschränkt ist und die Schuldfähigkeit somit eventuell begrenzt ist, kann man psychiatrischerseits nur im Einzelfall beurteilen.
(...) 2 Abs. 2 der Grundrechtecharta, die Bestandteil des Vertrages von Lissabon ist, lautet: „ Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden." Sie wird damit ausdrücklich ausgeschlossen, so dass auch eine gegenteilige Auslegung nicht möglich ist. (...)
(...) Vielleicht wurden auch deswegen Ausnahmeregelungen geschaffen um diese Aktion zu legitimieren. Leider werden hier die Bestimmung durch die ausgehebelt, die in Bayern das Sagen haben. Es haben sich auch noch andere Parteien darüber aufgeregt. (...)
(...) Dort, wo die Daseinsvorsorge in privater Hand betrieben wird, steht nicht mehr die Leistung für die Menschen im Vordergrund, sondern das Streben nach Gewinn. Wer die öffentliche Daseinsvorsorge privatisiert, schwächt die Demokratie, weil die unterschiedliche Wahl von Personen und Parteien dann für die Daseinsvorsorge keine Folgen mehr hat. (...)