(...) 8 Umsatzsteuergesetz vor, dass in einem Fall wie bei Ihnen der gemeinnützige Betrieb umsatzsteuerlich nicht begünstigt wird. Demnach darf bei gemeinnützigen Zweckbetrieben nur dann der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewandt werden, "wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden...". Allerdings gibt es hierfür bestimmte Ausnahmen. (...)
Sehr geehrte Frau Schuster,
Sehr geehrte Frau Schuster,
ich empfehle Ihnen, sich mit diesem konkreten Anliegen an meine Kollegin Doris Barnett zu wenden, die Ihren Wahlkreis im Deutschen Bundestag vertritt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Oppermann