Bundestag 2005-2009 - Fragen & Antworten

Portrait von Karl Diller
Antwort von Karl Diller
SPD
• 24.06.2009

(...) Bereits heute fallen gewaltverherrlichende Computerspiele unter das Verbot des § 131 StGB. Im Jahr 2003 wurde der Tatbestand des § 131 Abs.1 StGB übrigens auf die Darstellung von Gewalttätigkeiten gegen menschenähnliche Wesen erweitert und damit das Strafrecht an dieser Stelle auch in Bezug auf Computerspiele und die dort typischen Simulationen ergänzt. (...)

Portrait von Ute Berg
Antwort von Ute Berg
SPD
• 30.06.2009

(...) Aus den tragischen Amokläufen junger Menschen lernen wir vor allem, dass wir eine „Kultur des Hinsehens“ brauchen. Es darf nicht sein, dass Eltern, Geschwister, Nachbarschaft, Mitschülerinnen und Mitschüler, Lehrerinnen und Lehrer nicht reagieren, wenn Kinder und Jugendliche oft tagelang in die Parallelwelt der Computerspiele abtauchen. Wir brauchen erzieherische Hilfen für überforderte Eltern. (...)

Portrait von Brigitte Zypries
Antwort von Brigitte Zypries
SPD
• 01.07.2009

(...) Das zwischenzeitig vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz regelt die Verpflichtung der Zugangsvermittler, geeignete und zumutbare technische Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Telemedienangeboten mit kinderpornographischen Inhalten in Deutschland zu erschweren. Angesichts der rasanten Fortentwicklung der Technik gerade in diesem Bereich erscheint es aber nicht zweckmäßig, den Zugangsvermittlern genau vorzugeben, wie die Sperrung technisch zu erfolgen hat. Deshalb ist das Gesetz technologieneutral formuliert, dass heißt, es können verschiedene technische Möglichkeiten genutzt werden. (...)

Portrait von Mechthild Dyckmans
Antwort von Mechthild Dyckmans
FDP
• 18.06.2009

(...) Abgesehen davon, dass ein derartiges Verbot nicht geeiVerbotst, Gewalttaten zu verhindern, führt es zudem dazu, dass alle Spielerinnen und Spieler von Computerspielen unter den Generalverdacht gestellt werden, zu Gewalttaten zu neigen. Computerspiele, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, dürfen schon nach geltendem Recht nicht vertrieben werden. (...)

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