
(...) Danach werden künftig auch den Vertragsärzten gewährte Sachleistungen, zum Beispiel im Bereich der EDV, als unerlaubter wirtschaftlicher Vorteil behandelt. Sichergestellt ist nun auch, dass nur zusätzlich zur vertragsärztlichen Versorgung erbrachte Leistungen vergütet werden, um Doppelvergütungen auszuschließen. (...)